Expertenforum - Selbständiger arbeitet im Ausland

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  • 01
    Selbständiger arbeitet im Ausland

    Es geht um eine Journalistin. Sie arbeitet selbständig beim ZDF - und vom ZDF aus bei Radio Vatikan/Italien. Sie arbeitet mehr als 183 Tage im Ausland und in Italien ist ihr Zweitwohnsitz.

    Ist es möglich, dass sie sich freiwillig in Deutschland krankenversichert.

  • 02
    RE: Selbständiger arbeitet im Ausland

    Guten Tag,
     
    bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen zu Ihrer Fragestellung nur allgemeine Auskünfte geben können, da uns nicht alle relevanten Informationen vorliegen.
     
    Die Voraussetzungen für eine freiwillige (Weiter-)Versicherung in der GKV sind sehr eng gefasst (§ 9 Abs. 1 SGB V). 
     
    Personen, die als Mitglieder aus der Krankenversicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate (gesetzlich) versichert waren, können sich auf Antrag freiwillig gesetzlich krankenversichern. Dabei ist der Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gegenüber der wählbaren gesetzlichen Krankenkasse zu erklären. Weiterhin ist der Beitritt unter anderem möglich, wenn die Person erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt und ein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bezieht.
     
    Treffen die Voraussetzungen nicht zu, ist eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nicht möglich.
     
    Wir gehen davon aus, dass nach Ihrer Schilderung, die Journalistin ihre Tätigkeit sowohl in Italien als auch in Deutschland ausübt. Werden Beschäftigungen/selbstständige Tätigkeiten gewöhnlich in mehreren EU-Staaten und zum Teil auch im Wohnstaat ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn dort auch ein wesentlicher Teil der Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Als gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbstätig gilt man, sofern die selbstständige Tätigkeit regelmäßig wiederkehrend an mindestens einem Tag im Monat oder an mindestens fünf Tagen im Quartal in mehr als einem Staat ausgeübt wird.
     
    In Deutschland ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) in Bonn zuständig. Daher raten wir der Journalistin zunächst zwecks Klärung, ob die deutschen oder die italienischen Vorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden sind, Kontakt mit der DVKA aufzunehmen (Tel: 0228 9530-0 sowie unter www.dvka.de).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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