Expertenforum - Sofortmeldepflicht bei Heizung- Sanitärgewerbe

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Sofortmeldepflicht bei Heizung- Sanitärgewerbe

    Unterliegen Arbeitnehmer beim Heizung- und Sanitärgewerbe der Sofortmeldepflicht?


    Vielen Dank im Voraus

     

  • 02
    RE: Sofortmeldepflicht bei Heizung- Sanitärgewerbe

    Guten Tag,
     
    in Wirtschaftsbereichen, in denen verstärkt das Risiko für Schwarzarbeit vorherrscht, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, vor der Anmeldung des Mitarbeiters zur Krankenkasse, eine Sofortmeldung direkt bei Beschäftigungsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung abzugeben. Ob Aushilfe oder Vollzeitkraft – in bestimmten Branchen gilt dies für alle Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die geringfügig oder kurzfristig beschäftigt sind.
     
    Die Sofortmeldung ist vor oder spätestens mit Beschäftigungsbeginn abzugeben, ein Nachholen der Meldung im Laufe des Tages ist nicht erlaubt.
     Die Sofortmeldung ist kein Ersatz für die Anmeldung des Beschäftigten. Sie ist zusätzlich zur „normalen“ Anmeldung abzugeben.
     
    Arbeitgeber haben gemäß § 28a Abs. 4 SGB IV den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden, sofern sie Personen in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigen:
     
    1.     im Baugewerbe,
    2.     im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
    3.     im Personenbeförderungsgewerbe,
    4.     im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
    5.     im Schaustellergewerbe,
    6.     bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
    7.     im Gebäudereinigungsgewerbe,
    8.     bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
    9.     in der Fleischwirtschaft,
    10.  im Prostitutionsgewerbe,
    11.  im Wach- und Sicherheitsgewerbe.
     
    Bei der Beurteilung von Arbeitgebern, die im Rahmen ihres Erwerbszweckes nur teilweise in den Wirtschaftsbranchen des § 28a Abs. 4 SGB IV tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung der Unternehmenszweck sowie die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten maßgeblich. Stehen beide Kriterien in einem Widerspruch zueinander, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.
     
    Bei Betrieben, welche nicht eindeutig einem der oben genannten Wirtschaftszweigen zugeordnet werden kann, sollte im Zweifel eine Sofortmeldung abgegeben werden. Im Rahmen dieses Forums kann lediglich eine allgemeine Auskunft erteilt werden. Zur rechtssicheren Klärung eines Einzelfalles wenden Sie sich bitte an eine beteiligte Einzugsstelle des betreffenden Arbeitgebers.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.