Expertenforum - Sonderzahlung bei Prüfung geringfügiger Beschäftigung

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  • 01
    Sonderzahlung bei Prüfung geringfügiger Beschäftigung

    Ein Mitarbeiter ist ab 01.08. geringfügig beschäftigt. Wir prüfen 01.08.24-31.07.25. Im November 2024 wird sicher eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) gezahlt. Im Juli (wird abhängig vom Betriebsergebnis) noch eine Sonderzahlung fällig. Ob diese gezahlt wird wissen wir erst in 2025.


    Rechnen wir bei der aktuellen Prüfung die Sonderzahlung im Juli 25 mit rein? Wenn ja, der volle Betrag oder anteilig auf den Monat gebrochen?


    Danke!

  • 02
    RE: Sonderzahlung bei Prüfung geringfügiger Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    bei Einmalzahlungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zwischen feststehenden Einkünften (z.B. Weihnachtgeld nach Tarifvertrag) und unvorhergesehenen Einkünften zu unterscheiden.
     
    Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind diese bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose mit zu berücksichtigen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren.
     
    Hierzu gehört zum Beispiel eine Einmalzahlung, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das entspricht ab 01.01.2024 einem Wert von 1.076 Euro. In diesem Zusammenhang ist die Höhe des tatsächlich vereinbarten Verdienstes irrelevant. Das bedeutet, dass bei unvorhersehbarem Anlass immer die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten laufenden Arbeitsentgelt und 1.076 Euro gezahlt werden darf (z. B. laufendes Arbeitsentgelt aufgrund vorhersehbarer saisonaler Schwankungen 640 Euro = unvorhersehbarer zusätzlicher Verdienst von maximal 400 Euro).
     
    Bei einer unvorhersehbaren Prämie führt die Zahlung zur Versicherungspflicht, wenn im Auszahlungsmonat November, zusammen mit dem laufenden Entgelt, die doppelte monatliche Geringfügigkeitsgrenze (1.076 Euro) überschritten wird.

    Für Ihre Beurteilung ist die potentielle Sonderzahlung im Juli 2025 noch nicht in die Jahresprüfung einzurechnen. Wenn die Sonderzahlung tatsächlich erfolgt ist eine Neuberechnung vorzunehmen. 

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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