Expertenforum - Sonderzahlung bei Werkstudenten

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  • 01
    Sonderzahlung bei Werkstudenten

    Guten Morgen,

    ich habe folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

    Ein Werkstudent soll befristet für 5 Monate beim gleichen Arbeitgeber ein Entgelt für das Schreiben der Diplomarbeit/Bachelorarbeit i.H.v. 400 € bekommen, zusätzlich ein Job-Ticket, letzteres steuer- u. sv-frei da zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt und damit m.E. kein Problem. Die Werkstudententätigkeit läuft weiter, bleibt unter den 20-Stunden pro Woche. Er bezahlt Beiträge zur studentischen Versicherung (keine Familienversicherung).

    Die 400 € als 2. Beschäftigung über Minijob abzurechnen ist m.E. nicht möglich da 2 Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber grundsätzl. nicht möglich sind bzw. nur in Ausnahmefällen (hier Abgrenzung zu "einer ganz anderen Tätigkeit" wahrscheinlich schwer darstellbar).

    Die Überlegung ist stattdessen die 400 € als "Sonderzahlung" auf der Lohnabrechnung auszuweisen, in die 20 Stunden würde ich das nicht einrechnen weil das Schreiben der Diplomarbeit im Rahmen seines Studiums stattfindet und er damit nicht für den Arbeitgeber tätig ist (die Vergütung für das Schreiben der Diplomarbeit bekommt er hauptsächlich um ihn an das Unternehmen zu binden). Er bekäme dann also die Stunden für die Werkstudententätigkeit, die 400 € Sonderzahlung und das Jobticket bezahlt.

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung ob dies so möglich ist ohne ein Problem hinsichtlich des Werkstudentenprivilegs zu bekommen.


    Mit freundlichen Grüßen


    A. Geißler



     

  • 02
    RE: Sonderzahlung bei Werkstudenten

    Hallo A. Geißler,

    Personen, die sich allein zur Erstellung der für den Studienabschluss erforderlichen Abschlussarbeit (z.B. Diplom- oder Bachelorarbeit) in einen Betrieb begeben und in dieser Zeit neben dieser Abschlussarbeit keine für den Betrieb verwertbare Arbeitsleistung erbringen, gehören nicht zu den abhängig Beschäftigten. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht nicht in Betracht.

    Wird neben der Erstellung der Diplom- oder Bachelorarbeit eine darüberhinausgehende Tätigkeit im selben Unternehmen ausgeübt und beide Tätigkeiten sind vertraglich und organisatorisch „strikt“ voneinander getrennt, kann ein Studierender grundsätzlich auch im Rahmen der Werkstudentenregelung abgerechnet werden.

    Sofern in Ihrem Fall die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, finden die Regelungen des Werkstudentenprivilegs (Beitragsgruppenschlüssel „0100“) grundsätzlich weiterhin Anwendung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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