Expertenforum - Sonderzahlung nach Austritt des Mitarbeiters

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  • 01
    Sonderzahlung nach Austritt des Mitarbeiters

    Unser ehemaliger Mitarbeiter ist zum 30.06.2023 ausgeschieden. Er soll nun eine Sonderzahlung erhalten.

    Unser Steuerbüro teilte mir mit das hier keine SV Beiträge fällig sind, da der MA nicht mehr bei uns arbeitet. Es wird nur die Lohnsteuer berechnet. Ist das korrekt?

     

  • 02
    RE: Sonderzahlung nach Austritt des Mitarbeiters

    Guten Tag,
     
    beitragsrechtlich ist die Sonderzahlung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln.
     
    Dazu regelt § 23a SGB IV Folgendes: das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist. Zur Feststellung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze sind die beitragspflichtigen Tage maßgebend.
     
    Wird eine Einmalzahlung während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, so wie in Ihrem Fall, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. Werden Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres gezahlt, ist immer zu prüfen, ob die Regelungen der Märzklausel anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung ggf. dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet und unter Umständen sozialversicherungspflichtig im Rahmen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird.
     
    Somit stimmen wir Ihrem Steuerberater zu, dass die Einmalzahlung sozialversicherungsfrei zu beurteilen ist, sofern diese nun ausgezahlt wird.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie von Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Sonderzahlung nach Austritt des Mitarbeiters

    Vielen Dank für die Antwort.

    Ich habe demzufolge eine SV-feie Lohnart gewählt aber es ergibt sich nun eine erneute Frage.

    Der Mitarbeiter hat den BG Schlüssel 9111 und somit werden für die KK Beiträge ermittelt. Muss ich den BG Schlüssel auf 1111 ändern um die Berechnung der KK Beiträge zu verhindern?

  • 04
    RE: Sonderzahlung nach Austritt des Mitarbeiters

    Guten Tag,
     
    wie bereits in unseren bisherigen Ausführungen dargelegt, ist die Einmalzahlung nicht beitragspflichtig. Ihr Lohnprogramm muss dies, unabhängig von der zuletzt verwendeten Beitragsgruppe, berücksichtigen.

    Wurde die letzte Meldung mit der Beitragsgruppe 9111 (Firmenzahlerverfahren) erstellt, ist diese ebenfalls für die Erstellung der nachträglichen Meldung einer Einmalzahlung zu verwenden.

    Wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihren individuellen Einstellungen in Ihrer Lohn-Software keine Auskünfte geben können. Hier empfehlen wir Ihnen mit dem Software-Hersteller Kontakt aufzunehmen, wie Sie die sozialversicherungsfreie Zahlung erfassen müssten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Sonderzahlung nach Austritt des Mitarbeiters

    Vielen Dank!

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