Expertenforum - Sozialversicherung für Beamte in Rente

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  • 01
    Sozialversicherung für Beamte in Rente

    Aktuell besteht eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse.

    Wenn die Beamtin in Rente geht, erhält sie eine Pension. Daneben erhält sie durch Verkauf von GmbH-Anteilen eine monatliche "Rente" (GmbH-Anteile wurden veräußert und laut Kaufvertrag erolgt die Zahlung des Kaufpreises als lebenslange Rente mit Anpassung an die Lebenshaltungskosten; sie war lediglich Gesellschafter und kein Arbeitnehmer der GmbH). Beim Antritt der Rente war sie in ihrer zweiten Lebensarbeitshälfte 9/10 der Zeit freiwillig in der gestzlichen Krankenkasse versichert.

    Wie werden die Beiträge beim Bezug der Pension und der Rente berechnet? Ist Sie dann pflichtversicherter Rentner? Macht es einen Unterschied, wenn sie zusätzlich Anspruch auf eine Rente von der DRV hätte?

  • 02
    RE: Sozialversicherung für Beamte in Rente

    Guten Tag,
     
    wir bitten um Verständnis, das wir zu der freiwilligen Krankenversicherung und der Beitragsberechnung nur allgemeine Auskünfte geben können, da Satzungsregelungen der einzelnen Krankenkassen betroffen sein können.
    Wir empfehlen Ihrer Arbeitnehmerin direkt Kontakt mit ihrer Krankenkasse aufzunehmen.
     
    Ganz allgemein gilt Folgendes:
     
    Zum beitragspflichtigen Einkommen freiwillig Versicherter gehören zum Beispiel:
    Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit
    der Zahlbetrag der Rente laut Rentenbescheid
    Versorgungsbezüge, zum Beispiel Betriebsrenten oder Direktversicherungen
    Pensionen
    Witwenrenten
    Beamtenbezüge
    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Zinsen oder Dividenden
    Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
    Bafög (nur der staatliche Zuschuss)
    Und ggf. das Einkommen eines nicht gesetzlich versicherten Ehepartners oder einer Ehepartnerin
     
    Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze liegt in 2025 bei 5.512,50 Euro
     
    Rentnerinnen und Rentner sind im Ruhestand wie im bisherigen Erwerbsleben kranken- und pflegeversichert. Bis auf Krankengeld erhalten sie weiterhin die gewohnten Leistungen und zahlen dafür auch weiterhin Beiträge an ihre Krankenkasse.
    Sind sie bislang freiwillig krankenversichert, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in die Pflichtversicherung zu wechseln. Maßgeblich für die Krankenversicherung
    der Rentner (KVdR) ist die Berechnung der „Vorversicherungszeit“.
     
    Um in der KVdR pflichtversichert zu sein, müssen Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens zu mindestens 90 Prozent in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen sein. Ob freiwillig, pflicht- oder familienversichert ist hierbei egal. Bei der Prüfung der Vorversicherungszeit werden außerdem für jedes Kind pauschal drei Jahre zusätzlich auf die vorhandenen Mitgliedszeiten angerechnet. Dies gilt für leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
     
    Bei Neurentnern prüft die Krankenkasse bei Rentenantragstellung automatisch, ob eine Pflichtversicherung möglich ist. Bei Bestandsrentnern, die gerne in die Pflichtversicherung wechseln möchten, ist das jedoch nicht der Fall. Sie sollten sich deshalb mit ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung setzen und um Prüfung der Vorversicherungszeit bitten. 
     
    Sofern keine gesetzliche Renten aus der Rentenversicherung bezogen wird, ist eine Pflichtversicherung als Rentner ausgeschlossen. Es verbleibt bei der freiwilligen Mitgliedschaft.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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