Guten Tag,
wir haben einem Arbeitnehmer ein Laptop zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und übernehmen die Pauschalsteuer wie oben im Betreff genannt. Liegt hier in der Sozialversicherung analog der Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG in der Sozialversicherung ein sonstiger Bezug vor, der über die Abrechnung verbeitragt werden muss?
Und - falls wir als Arbeitgeber die Kosten hierfür übernehmen auch wieder ein geldwerter Vorteil, der dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist?
Mit bestem Dank im Voraus, viele Grüße
S. Reinhardt