Hallo liebes Expertenteam,
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und demnach bei der Ermittlung der JAEG nicht relevant. In diesem Zusammenhang stellt sich uns die Frage, inwieweit Auslandszulage und Kaufkraftausgleich für entsandte Arbeitnehmende, die nicht kontinuierlich steuerpflichtig sind aufgrund der unterschiedlichen Ko-Finanzierung von Projekten, mit in die Berechnung der JAEG einfließen müssen. Zu Beginn des Jahres ist es nicht möglich eine Prognose darüber zu erstellen, ob und in welcher Höhe die genannten Zulagen steuerpflichtig in Deutschland werden. Sollten diese Zulagen aus diesem Grund nicht in die Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes einfließen?
Danke für Ihre Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
HR-Expatriates