Expertenforum - Sterbegeld § 23 TVöd

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  • 01
    Sterbegeld § 23 TVöd

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter von uns ist am 13.05.2024 verstorben. Demnach erhält er bis zum 13.05.2024 er noch sein Gehalt. Für die restlichen Tage des Monats also ( 14.05-31.05 sowie für 2 weitere Monate also Juni und Juli bekommen die Hinterbliebenen in einer Summe ,,Sterbegeld nach § 23 Tvöd'' ausbezahlt. Dazu hätte ich ein paar Fragen:


    1. Woher weiß ich, an wenn ich das Sterbegeld zahlen muss? Er hat keine Ehefrau sonderen mehrere Kinder. Darf ich als AG jemand aussuchen?

    2. Den Hinterbliebenen muss ich ja mit Steuerklasse 6 anmelden und das Sterbegeld (restliche Tage des Monats sowie 2 weitere Monate als Vorzugsbezug abrechnen passt das so?

    3. Da der Lohn für den Monat Mai schon durch ist, hat der verstorbene AN ja für den ganzen Monat Mai Lohn erhalten. Da ich ihm ja zum 13.05.2024 wegen Tod abmelden muss, darf ich dann die Rückforderung mit dem Sterbegeldzahlung an den Hinterbliebenen verrechen?

  • 02
    RE: Sterbegeld § 23 TVöd

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zu den Fragen dürfen wir in der dortigen Nummerierung mitteilen:


    1.

    Der korrekte Empfänger des Sterbegelds (oder die korrekten Empfänger bei mehreren Mitgliedern der Erbengemeinschaft) werden verbindlich durch den Erbschein des Nachlassgerichts ausgewiesen. Die Auszahlung kann arbeitgeberseits also aufgeschoben werden, bis der Erbschein vorgelegt wird. (Bei Auszahlung an Empfänger ohne Erbschein besteht das Risiko, dass später andere Personen unter Vorlage des Erbscheins die nochmalige Zahlung verlangen.)


    2.

    Bei der Auszahlung sind die Steuermerkmale der Erben, ggf. Steuerklasse 6, anzuwenden. Seitens der Finanzverwaltung wird nicht beanstandet, wenn die Auszahlung für den vollständigen Sterbemonat noch nach den Merkmalen des Verstorbenen erfolgt.


    Beim Sterbegeld handelt es sich um einen Versorgungsbezug (mit Steuerfreiheit des Versorgungsfreibetrags).


    3.

    Die Rückforderung kann im geschilderten Sachverhalt mit der Sterbegeldzahlung an die Hinterbliebenen verrechnet werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Sterbegeld § 23 TVöd

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zur Rückfrage dürfen wir aus lohnsteuerlicher Sicht mitteilen: Die Auszahlung für den Sterbemonat kann nach Praxis der Finanzverwaltung noch unter Nutzung der ELSTAM des verstorbenen Mitarbeiters erfolgen. Für die späteren Monate sind zwingend die ELSTAM der Erben zugrunde zu legen, im Zweifelsfall Lohnsteuerklasse 6. Die Abrechnung "einer Summe" ist nicht notwendig. Bei mehreren Erben/Berechtigten ist eine Aufteilung notwendig. Wegen der lohnsteuerlichen Vorgaben (Abstellen auf Lohnsteuermerkmale der Erben) empfiehlt sich, die Abrechnung erst nach Verfügbarkeit eines Erbscheins vorzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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