Sehr geehrte Damen und Herren,
laut § 23 TVöd sind wir als Arbeitgeber verpflichtet an den Hinterbliebenden des Beschäftigten Stebegeld zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind der Ehegatte oder Ehegattin oder Lebenspartner oder die Kinder. Woher weiß ich als Arbeitgeber, an wen ich das Sterbegeld auszahlen muss? Benötige ich einen Erbschein? Der verstorbene Mitarbeiter von uns ist geschieden und hat mehrere Kinder.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.