Expertenforum - Sterbegeld § 23 TVöd

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  • 01
    Sterbegeld § 23 TVöd

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    laut § 23 TVöd sind wir als Arbeitgeber verpflichtet an den Hinterbliebenden des Beschäftigten Stebegeld zu zahlen. Anspruchsberechtigt sind der Ehegatte oder Ehegattin oder Lebenspartner oder die Kinder. Woher weiß ich als Arbeitgeber, an wen ich das Sterbegeld auszahlen muss? Benötige ich einen Erbschein? Der verstorbene Mitarbeiter von uns ist geschieden und hat mehrere Kinder.

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Sterbegeld § 23 TVöd

    Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge.


    Nach § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Oft gibt es mehrere Bezugsberechtigte, die untereinander zerstritten sind und alle Anspruch auf das Sterbegeld erheben. § 23 Abs. 3 TVöD legt bewusst keine Reihenfolge der Bezugsberechtigten fest, sodass Sie nach billigem Ermessen entscheiden kann, an wen sie das Geld auszahlt. Bei den Sterbegeldberechtigten handelt es sich um Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB. Die Auszahlung des Sterbegeldes an einen gemäß § 23 Abs. 3 TVöD Berechtigten lässt die Ansprüche anderer potenziell Berechtigter erlöschen.


    Wer Erbe ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge, nach dem Testament oder Vertrag. Daher können die Erben von den Bezugsberechtigten des Sterbegeldes im Einzelfall abweichen. Eventuell kann erst nach der Testamentseröffnung, entschieden werden, wer Erbe ist.


    Sie sollten meines Erachtens von den Erben die Vorlage des Erbscheins verlangen, da ansonsten möglicherweise an jemanden gezahlt wird, der gar nicht empfangsberechtigt ist.


    Dies stellt keine Rechtsberatung meinerseits dar. Also keine Haftung. Nur meine Meinung dazu :)

  • 03
    RE: Sterbegeld § 23 TVöd

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Eintrag vom 15. Mai 2024 um den Kommentar eines anderen Nutzers handelt, aber nicht um die Antwort von unserem Expertenteam.


    Sie können gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 TVöD das Sterbegeld auf das Gehaltskonto des verstorbenen Arbeitnehmers zahlen. Diese Zahlung hat nach der ausdrücklichen Regelung in § 23 Abs. 3 S. 3 TVöD befreiende Wirkung. Das heißt, Sie erfüllen damit den Anspruch auf Zahlung des Sterbegeldes.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Sterbegeld § 23 TVöd

    Erstmal vielen Dank für die Rückmeldung. Heißt das dann, ich muss den Hinterbliebenen mit Steuerklasse 6 anmelden und das Sterbegeld (restliche Tage des Monats sowie 2 weitere Monate) in einer Summe abrechnen und als Bankverbindung die Bankverbindugn des Verstorbenen hinterlegen?

  • 05
    RE: Sterbegeld § 23 TVöd

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage. Hierzu melden sich unsere Experten im Steuerrecht nochmals bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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