Expertenforum - Steuerpflicht für Gruppenunfallversicherung

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  • 01
    Steuerpflicht für Gruppenunfallversicherung

    Guten Tag.


    Können Sie mir bezüglich der Bewertung der Steuerpflicht bei einer Gruppenunfallversicherung weiterhelfen?


    Nach meinem aktuellen Kenntnisstand kann die Gruppenunfallversicherung mit 20% pauschal besteuert werden. Ist das richtig?

    Wie muss die Aufzeichnung erfolgen? Über das Lohnkonto des Mitarbeiters oder ist auch ein Sammellohnkonto möglich?


    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Gruppenunfallversicherung steuerfrei wird? Ist dies nur möglich, wenn die Gruppenunfallversicherung als Sachbezug gewährt wird?


    Danke und schönes Wochenende.


    Stefan

  • 02
    RE: Steuerpflicht für Gruppenunfallversicherung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    zunächst ist zu beachten, dass Lohnsteuerpflicht für Arbeitgeber-Beiträge zur Gruppenunfallversicherung nur/erst entsteht, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen aus der Versicherung zufließen oder er aufgrund der abgeschlossenen Unfallversicherung eigene Rechte gegenüber der Versicherung erwirbt. Sofern ausschließlich arbeitgeberseits Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung (zugunsten der Arbeitnehmer) bestehen, führt nicht bereits die Beitragszahlung, sondern erst die Versicherungsleistung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.


    Deckt die Versicherung auch das Unfallrisiko für Auswärtstätigkeiten und Dienstreisen, so sind die entsprechenden Teilbeträge einkommens- und lohnsteuerfrei als Reisenebenkosten gemäß § 3 Nr. 16 EStG.


    Die steuerfreie Gewährung des Versicherungsschutzes ist möglich, wenn die entsprechenden Freigrenzen eingehalten sind, die sonstigen Voraussetzungen für den Sachbezug (Gewährung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, kein Anspruch auf Geldauszahlung) erfüllt sind und die versicherten Arbeitnehmer eigene Ansprüche unmittelbar gegenüber den Versicherungsunternehmen erhalten sowie keine Pauschalversteuerung nach § 40b Abs. 3 EStG erfolgt (BMF-Schreiben vom 15.03.2022, S 2334/19/10007, Textziff. 7 und 29). Wichtig ist, dass die Finanzverwaltung schon die Möglichkeit (!) einer Pauschalversteuerung nach § 40b EStG als Ausschlussgrund betrachtet, unabhängig davon, ob im konkreten Fall Pauschalversteuerung gewählt ist. Bei Planung einer abweichenden Behandlung sollte eine Auskunft nach § 40e EStG eingeholt werden.


    Die Aufzeichnung über ein Sammellohnkonto ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV nur zulässig, wenn Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG erfolgt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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