Expertenforum - Stipendiat und kurzfristige Beschäftigung

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Stipendiat und kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    beim AG Deutschland (Tochterunternehmen einer Firma in Österreich) soll im Juli/August für 6 Wochen ein Praktikanten aus Österreich beschäftigt werden. Er studiert in Österreich und erhält von der Firma aus Österreich ein Stipendium mit der Bedingung zu einem Praktikum innerhalb der Unternehmensgruppe. Teilen Sie unsere Meinung, dass hier eine kurzfristige Beschäftigung mit einer Freiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung möglich ist. Vielen Dank Kluge

     

  • 02
    RE: Stipendiat und kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Kluge,
     
    bei einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant als Student an einer Universität immatrikuliert. Der Besuch einer ausländischen Universität wird dem an einer deutschen gleichgestellt. Es besteht Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig von Dauer, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt dieses Praktikums. In einem solchen Fall wären keine Meldungen zu veranlassen.
     
    Sofern allerdings ein “Entgelt“ für das Praktikum gezahlt wird, wäre eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen. Umlagebeiträge U1 (ggf.) und U2 wären zu zahlen. Beiträge zur Insolvenzgeldumlage wären grundsätzlich auch abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Stipendiat und kurzfristige Beschäftigung

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Der Sachverhalt hat sich nunmehr dahingehend geändert, dass das Praktikum zusätzlich ist und in keiner Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum darstellt.

    Kann hierbei nunmehr eine kurzfristige Beschäftigung mit Freiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung angenommen werden? Vielen Dank Kluge

  • 04
    RE: Stipendiat und kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Kluge,
     
    Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende ein freiwilliges Praktikum ableisten, gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als „normal Beschäftigte“. Sofern die Kriterien für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, ist diese sozialversicherungsfrei zu beurteilen und über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.