Expertenforum - Student aus Frankreich arbeitet als Werkstudent in Deutschland - Werkstudentenprivilegien?

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  • 01
    Student aus Frankreich arbeitet als Werkstudent in Deutschland - Werkstudentenprivilegien?

    Wir haben einen Mitarbeiter, der ab nächsten Monat seine Arbeitszeit auf max. 20h/Woche reduzieren und ein Studium beginnen wird. Dieses ist allerdings in Frankreich. Gelten hier dennoch die Werkstudentenprivilegien in der SV oder geht das bei Grenzgängern nicht?

  • 02
    RE: Student aus Frankreich arbeitet als Werkstudent in Deutschland - Werkstudentenprivilegien?

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich gelten für Studierende, die an ausländischen Hochschulen eingeschrieben sind und in Deutschland arbeiten, die gleichen Regelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht wie für Studierende, die an inländischen Hochschulen immatrikuliert sind. Für ausländische Studenten gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Sie können somit geringfügig entlohnt, als Werkstudent, als Arbeitnehmer oder Praktikant arbeiten. Der Besuch an einer ausländischen Hochschule wird dem an einer deutschen Hochschule also gleichgestellt.
     
    Allerdings ist hier im Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Studium noch im Vordergrund steht.
     
    In jedem Fall sollten Sie sich eine Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Hochschule vorlegen lassen, ein internationaler Studentenausweis genügt hier nicht aus.
     
    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben sind. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht.
     
    Ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Personen, die neben ihrem Studium also nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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