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Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

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  • 01
    Student aus Österreich

    Stipendiat aus Österreich

    Von: Kluge am 10.06.2024

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    beim AG Deutschland (Tochterunternehmen einer Firma in Österreich) soll im Juli/August für 6 Wochen ein Praktikanten aus Österreich beschäftigt werden. Er studiert in Österreich und erhält von der Firma aus Österreich ein Stipendium mit der Bedingung zu einem Praktikum innerhalb der Unternehmensgruppe. Das Praktikum nicht nicht in der Schulordnung vorgeschrieben. Teilen Sie unsere Meinung, dass es sich hierbei um eine steuerfreie Beschäftigung handelt, da er in Deuschland durch die Beschäftigung keinen Wohnsitz begründet und es sich um einen kürzeren Aufenthalt von unter 6 Monaten handelt. Vielen Dank Kluge


    02

    RE: Stipendiat aus Österreich

    Von: Fachexperte für Steuerrecht am 11.06.2024

    Sehr geehrter Fragesteller,


    sofern der österreichische Praktikant (wie in der Frage mitgeteilt) in Deutschland keinen Wohnsitz begründet und keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entsteht keine unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht. Dennoch würde gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom deutschen Arbeitgeber gezahlte Vergütung in Deutschland steuerpflichtig sein. Entscheidend ist also, ob es zu solchen Zahlungen tatsächlich kommt.


    (Das aus Österreich gezahlte Stipendium wäre in Deutschland nicht steuerpflichtig.)


    Ob Zahlungspflichten (z.B. nach Mindestlohngesetz) entstehen, bitten wir ggf. bei den Fachexperten Arbeitsrecht abzuklären.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht



    Themenbereich:

    Steuerrecht


    Sehr geehrte Damen und Herren des Arbeitsrechts,

    ist hierbei der Mindestlohn von Deutschland zu beachten. Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Student aus Österreich

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Grundsätzlich ist das Mindestlohngesetz auf den von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt anwendbar. In Betracht kommt aber eine Mindestlohnfreiheit des Praktikumsverhältnisses nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG (sogenanntes freiwilliges Praktikum). Danach ist ein Praktikum begleitend zu einem Studium für die Dauer von bis zu drei Monaten mindestlohnfrei.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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