Expertenforum - Student mit unregelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit bei einer parallelen Beschäftigung

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  • 01
    Student mit unregelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit bei einer parallelen Beschäftigung

    Die wöchentliche Arbeitszeit eines Studenten in unserem Unternehmen beträgt 13 Stunden.


    Parallel ist dieser Student mit PGS 110 bei einem weiteren Arbeitgeber tätig. Hier jedoch mit unterschiedlicher wöchentlichen Arbeitszeit (z. B. 4 Wochen eines Monats: 1. Woche keine Arbeitsstunden, 2. Woche 10 Arbeitsstunden, 3. Woche 6 Arbeitsstunden und 4. Woche 8 Arbeitsstunden). Stets nicht abends od. nachts und auch nicht am Wochenende.


    Die Arbeitszeiten paralleler Beschäftigungen müssen bei der Prüfung, ob in unserem Unternehmen mit PGS 106 abgerechnet werden kann, ja mit einbezogen werden. Wie ist hier jedoch zu verfahren, wenn die weitere Beschäftigung solch unregelmäßige Arbeitszeiten aufweist? Kann dann monatlich die wöchentliche Arbeitszeit beim anderen Arbeitgeber per Durchschnittsberechnung ermittelt werden (beim obigen Beispiel also: 0+10+6+8=24/4= 6 Stunden). Die 13 Stunden bei uns + diese durchschnittlich 6 Stunden = 19 Stunden, d.h. in diesem Monat kann bei uns mit PGS 106 abgerechnet werden?




     

  • 02
    RE: Student mit unregelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit bei einer parallelen Beschäftigung

    Ergänzung: Obige Frage bezieht sich auf Zeiträume außerhalb der Semesterferien.

  • 03
    RE: Student mit unregelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit bei einer parallelen Beschäftigung

    Hallo Hilde,

    bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlicher Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist. 

    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung.

    Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer oder mehreren Beschäftigung(en) gegebenenfalls die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) vorliegen.

    In der Konsequenz tritt durch ein Überschreiten der 20 Stunden-Grenze Sozialversicherungspflicht als „Arbeitnehmer“ ein. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nur ein geringfügiges Überschreiten vorliegt.

    Das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze darf nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.

    Bei der 20-Wochenstunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann.

    Eine monatliche oder jährliche Durchschnittsberechnung ist nicht zulässig.  

    Das Gemeinsame Rundschreiben „zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten“ vom 23.11.2016 lässt in diesem Punkt keine Ausnahmen zu.

    Um einen hohen Meldeaufwand zu vermeiden, sollten Arbeitgeber  – auch im eigenen Interesse – darauf achten, dass Studenten die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden außerhalb der Semesterferien ausnahmslos nicht überschreiten.

    Da nach Ihren Angaben das Überschreiten der 20-Wochenstunden weder in den Abend- und Nachtstunden noch am Wochenende erfolgen wird, unterliegt die Werkstudentenbeschäftigung komplett der Sozialversicherungspflicht, während die kurzfristige Beschäftigung weiterhin sozialversicherungsfrei abgerechnet wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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