Expertenforum - Student, Sohn Inhaber, Aufwandsentschädigung

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  • 01
    Student, Sohn Inhaber, Aufwandsentschädigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Sohn unseres Firmeninhabers, Student, wird im Betrieb in die "Internas" eingeführt.

    Dies neben seinem Studium.

    Hierfür erhält er eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 500,-- Euro ausbezahlt.

    Ist hier sozialversicherungsrechtlich etwas zu beachten, oder kann der Betrag brutto für netto ausbezahlt werden, da Aufwandsentschädigung.

    Danke für Ihre Antwort

  • 02
    RE: Student, Sohn Inhaber, Aufwandsentschädigung

    Guten Tag,
     
    die Beschäftigung von Familienangehörigen schließt die Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses grds. nicht aus. Grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Allerdings ist Voraussetzung, dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung und nicht lediglich familienhafte Mitarbeit vorliegt.
    Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Familienangehörigen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Beschäftigung tatsächlich ausübt, er in den Betrieb als Arbeitnehmer wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und sonst eine andere Arbeitskraft benötigt würde. Ferner ist ein der Arbeitsleistung angemessenes (d.h. grds. ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt zu vereinbaren und auch zu zahlen.
     
    Bei der familienhaften Mitarbeit hilft der Familienangehörige unregelmäßig nur gelegentlich gegen Bezahlung aus. Die Tätigkeit ist eher als Unterstützung zu verstehen, die aufgrund familiärer Zusammengehörigkeit geleistet wird. Die familienhafte Mitarbeit ist davon geprägt, dass Leistung und Gegenleistung in keinem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Eine unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb erfüllt grundsätzlich die Voraussetzung dafür und führt nicht zu einer Sozialversicherungspflicht.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung lässt sich die Tätigkeit des Sohnes - nach unserer Einschätzung - als familienhafte Mitarbeit einordnen.
     
    Wir empfehlen Ihnen allerdings für eine rechtsverbindliche Beurteilung eine Überprüfung einer familienhaften Mitarbeit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen zu lassen. Sofern eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist die Aufwandsentschädigung beitragsfrei zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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