Eine unsere Mandanten fragt ob für seine feste Mitarbeiter, kein Sofortmeldungspflichtige, müssen die Arbeitszeitaufzeichnung führen?
Bis jetzt war nur für geringfügige und sofortmeldepflichtige Mitarbeiter Pflicht.
Danke.
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Eine unsere Mandanten fragt ob für seine feste Mitarbeiter, kein Sofortmeldungspflichtige, müssen die Arbeitszeitaufzeichnung führen?
Bis jetzt war nur für geringfügige und sofortmeldepflichtige Mitarbeiter Pflicht.
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Auf Grundlage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 gilt in Deutschland auf Grundlage des § 3 Abs. 2 ArbSchG eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Diese vom Bundesarbeitsgericht anerkannte Pflicht erstreckt sich nicht nur auf geringfügig Beschäftigte oder sofortmeldepflichtige Mitarbeiter.
Derzeit gibt es auf gesetzgeberischer Ebene Bestrebungen, die Arbeitszeiterfassung ausdrücklich gesetzlich zu regeln. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist allerdings nicht absehbar.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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