Expertenforum - Summenbeitragsbescheid und Zuständigkeit AAG-Erstattung

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  • 01
    Summenbeitragsbescheid und Zuständigkeit AAG-Erstattung

    Guten Tag,

    für einen Mandanten wurde im Rahmen der Betriebsprüfung mittels Summenbeitragsbescheid die Umlagen U1 nachberechnet. Zuständige Einzugsstelle hierfür ist die TK (Betriebsnummer-Endziffern).

    Aufgrund der nachträglich festgestellten Umlagepflicht müssen jetzt noch AAG-Erstattungsanträge erstellt werden. Dies betrifft mehrere Arbeitnehmer in unterschiedlichen Krankenkassen.

    Wer ist für die Erstattung zuständig - die Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmer versichert sind oder die TK als zuständige Einzugsstelle aufgrund des Summenbeitragsbescheides?

    Können Sie uns die entsprechende Rechtsvorschrift benennen?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Summenbeitragsbescheid und Zuständigkeit AAG-Erstattung

    Hallo Frau Schubert,
     
    die Möglichkeit des Erlasses eines Summenbeitragsbescheides ist in § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV geregelt. Kann der prüfende Rentenversicherungsträger die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht personenbezogen berechnen, darf er die Beiträge ohne individuelle Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer festsetzen. Es handelt sich dabei um einen Summenbeitragsbescheid. Dieser erfolgt auf der Basis der insgesamt gezahlten Arbeitsentgelte (Lohn- und Gehaltssumme).
     
    Der Rentenversicherungsträger kann einen Summenbeitragsbescheid erteilen, wenn die     personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht und Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers nicht möglich ist.
     
    Legt der Arbeitgeber oder ein Beschäftigter nachträglich Unterlagen vor, die die Feststellung der Versicherungspflicht sowie der Beitragshöhe für einzelne oder für alle Beschäftigten ermöglichen, sind die diesbezüglichen Gesamtsozialversicherungsbeiträge neu festzusetzen. Der Summenbeitragsbescheid ist in diesem Fall, ggf. nur teilweise, zu widerrufen. Es wird also nicht zwingend der gesamte Summenbeitragsbescheid aufgehoben, sondern nur der Teil, der die Arbeitnehmer betrifft, für die entsprechende Feststellungen nachgeholt werden können.
     
    Diese Regelung findet ist auch bei rückwirkenden Feststellung der Umlagepflicht U1 im Rahmen anzuwenden.
     
    Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass eine Erstattung nach dem Umlageverfahren U1 aufgrund der im Summenbeitragsbescheid festgelegten Pflicht zur Entrichtung Umlage U1-Beiträge nicht über die im Summenbeitragsbescheid festgelegte Krankenkasse erfolgen kann.  Zur Realisierung der Erstattung im Rahmen des Aufwendungsgesetzes (AAG) hat der Arbeitgeber die Umlagebeiträge an die zuständige Krankenkasse abzuführen und im Gegenzug einen (teilweisen) Widerrufs zu erwirken.
     
    Daher empfehlen wir Ihnen, zur Klärung und weiteren Vorgehensweise der Angelegenheit, den Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung umgehend zu kontaktieren.      
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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