Expertenforum - SV-Beiträge aus Altersvollrente, Beschäftigung Teilzeit und Selbständigkeit

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  • 01
    SV-Beiträge aus Altersvollrente, Beschäftigung Teilzeit und Selbständigkeit

    Hallo AOK-Experten,

    Folgende Frage: Mandant ist 65 Jahre alt, er bekommt eine Altersvollrente als langjähriger Versicherter. Also keine Regelaltersrente und die 45 Jahre hat er auch nicht erreicht (weil er einige Jahre selbständig war.) Er arbeitet aktuell 20 Stunden pro Woche in Teilzeit. Zusätzlich ist er selbständig als Einzelunternehmer und verdient 24.000 € jährlich Gewinn vor Steuern. Müssen aus jeder Einkommensquelle SV-Beiträge gezahlt werden? Aus der Altersvollrente, Teilzeit-Beschäftigung und Selbständigkeit?


    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: SV-Beiträge aus Altersvollrente, Beschäftigung Teilzeit und Selbständigkeit

    Guten Tag,
     
    beschäftigte Altersrentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind mit den Beitragsgruppen „3111“ und dem Personengruppenschlüssel „120“ zu melden. Dies gilt für Personen, die gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.
     
    Aus der Teilzeitbeschäftigung sind somit, ebenso, wie auch von der gesetzlichen Rente Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
    Dies gilt auch, wenn neben der (hauptberuflichen Beschäftigung) eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

    Daneben regelt § 226 Abs. 1 SGB V dass bei versicherungspflichtig Beschäftigten neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung unter anderem auch das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt wird, in die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung mit einbezogen wird. Gleiches gilt auch für die Pflegeversicherung.
     
    In der obigen Konstellation werden daher auch aus dem Arbeitseinkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet.
     
    Steht dagegen die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund, besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In einem solchen Fall lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“.

    Die Überprüfung der Haupt- oder nebenberuflichen Selbstständigkeit nimmt die zuständige Krankenkasse des Mitarbeiters vor. Im Rahmen einer dann bestehenden freiwilligen Krankenversicherung werden allen Einnahmen zum Lebensunterhalt in die Beitragsberechnung einbezogen.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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