Expertenforum - SV Beurteilung Gfb

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  • 01
    SV Beurteilung Gfb

    Hallo liebe Experten Team,

    wir haben einen Mitarbeiter, dessen Arbeitsvertrag auf ruhend gestellt ist. Der Mitarbeiter macht aktuell eine berufliche Weiterbildung in Vollzeit und arbeitet bei uns nebenbei als geringfügig Beschäftigter. Sein Vertrag als Gfb endet zum 31.7.24. Nach seiner Weiterbildung möchte er im Ausland in Studium aufnehmen und nimmt somit seine ursprüngliche Beschäftigung nicht mehr auf. Aus seinem Arbeitsverhältnis als Festangestellter hat er noch sehr viele Überstunden offen. Muss er im Austrittsmonat Juli mit 1111, also sozialversicherungspflichtig, angemeldet werden, wenn ihm die Überstunden (keine Arbeitsleitung) aus seiner Festanstellung ausbezahlt werden? Welche Alternative würde es hier geben?

    Ich freue mich auf Ihre Antwort.


    Viele Grüße JaMo

     

  • 02
    RE: SV Beurteilung Gfb

    Hallo JaMo,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstunden- bzw.  Mehrarbeitsvergütungen nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden.
     
    Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Wird die Mehrarbeitsvergütung aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so müssen die jeweiligen Zeiträume, in denen die Mehrarbeitsstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufgerollt werden. Die Mehrarbeitsstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind. In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist die beschriebene Vorgehensweise alternativlos anzuwenden.  
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abzurechnen. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Sofern die Korrekturen nicht mehr über das Lohnabrechnungsprogramm abgerechnet werden können, sind die Korrekturen über die Ausfüllhilfe „SV-Meldeportal“ durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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