Expertenforum - SV-Beurteilung Student zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

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  • 01
    SV-Beurteilung Student zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    Guten Tag,


    wir haben ein Student, der im Sommersemester 2024 (bis 30.09.2024) an einer Hochschule immatrikuliert ist und im Anschluss ein Masterstudium beginnen wird.

    Bei uns soll der Student vom 01.07.2024 - 31.08.2024 in Vollzeit (35 Stunden) beschäftigt werden. Die Vorlesungszeit im Studium geht bis zum 13.07.2024 und er hatte in diesem Jahr bereits eine 3-monatige Vorbeschäftigungszeit.


    Kann dieser Student im Rahmen einer Werkstudententätigkeit (26-Wochen-Frist) beschäftigt werden, auch wenn die Vorlesungszeit bis zum 13.07.2024 geht, oder ist er für den gesamten Zeitraum voll sozialversicherungspflichtig?


    Besten Dank schon im Voraus für eine Rückmeldung.

     

  • 02
    RE: SV-Beurteilung Student zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

    Guten Tag,
     
    ordentliche Studierende sind in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann auszugehen, wenn die Beschäftigungszeit 20 Stunden in der Woche nicht überschreitet.
     
    Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich.
     
    Während der „offiziellen“ vorlesungsfreien Zeit der Hochschule oder Universität kann die Grenze von 20 Stunden überschritten werden, ohne den sozialversicherungsrechtlichen Status als Student zu verlieren.
    Vorlesungsfreie Zeit sind nur die offiziellen Semesterferien der Universitäten und Hochschulen. Während der „individuellen“ vorlesungsfreien Zeiten ist dies nicht möglich. Wird in diesen Fällen die Grenze von 20 Stunden überschritten, steht der überwiegende Teil der Arbeitskraft nicht mehr dem Studium zur Verfügung und der Student wird versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft.
     
    Für Ihren Fall bedeutet dies, dass eine Abrechnung als Werkstudent aufgrund der 35 Stunden pro Woche ab Juli nicht möglich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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