Eine beschäftigte Werkstudentin absolviert ab 01.04.2025 bis 31.07.2025 ihr Pflichtpraktikum in der gleichen Abteilung, in der sie auch als Werkstudentin arbeitet. Daher erhält sie für das Pflichtpraktikum Mindestlohn ausgezahlt. Hat dies Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit des Pflichtpraktikums? Die Bescheinigung der Hochschule für das Pflichtpraktikum liegt uns vor. Danke für Ihre Antwort.
Expertenforum - SV-Freiheit bei Pflichtpraktikum

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SV-Freiheit bei Pflichtpraktikum
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RE: SV-Freiheit bei Pflichtpraktikum
Hallo UWoi,
wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Frage erhalten Sie schnellstmöglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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RE: SV-Freiheit bei Pflichtpraktikum
Hallo UWoi,
zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
Neben einer Beschäftigung, die im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausgeübt wird, kann gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden, sofern beide Tätigkeiten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.
Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt in einem solchen Fall nicht.
Die Tatsache, dass für das vorgeschriebene Pflichtpraktikum ein „Entgelt in Höhe des Mindestlohns“ gezahlt wird, hat auf die Beurteilung des vorgeschriebenen Zwischenpraktikums keine Auswirkungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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RE: SV-Freiheit bei Pflichtpraktikum
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Was bedeutet "organisatorisch strikt voneinander getrennt?" Der Pflichtpraktikant wird in der gleichen Abteilung bzw. Organisation eingesetzt, in der er auch als Werkstudent tätig war. Nach dem Pflichtpraktikum bleibt er weiterhin als Werkstudent in der Abteilung. Ist dann diese Voraussetzung nicht erfüllt?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
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RE: SV-Freiheit bei Pflichtpraktikum
Hallo UWoi,
wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, kann neben einer Werkstudentenbeschäftigung gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden, sofern beide Tätigkeiten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.
Nach den Regelungen des Nachweisgesetzes sind neben der arbeitsvertraglichen auch die für (vorgeschriebene Zwischen-) Praktikanten wesentlichen Vertragsbedingungen in einer Niederschrift zu hinterlegen. Aufzunehmen sind hier mindestens der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer des Praktikums, Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Mit dem Abschluss des Praktikantenvertrags sind die Anforderungen des Nachweisgesetzes erfüllt.
Eine klare Abgrenzung liegt nach unserer Auffassung vor, sofern es sich um vertraglich und organisatorisch um „unterschiedliche Tätigkeiten“ handelt. Letztlich „muss“ für den Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung eine klare Abgrenzung erkennbar sein, um das vorgeschriebene Zwischenpraktikum sozialversicherungsfrei beurteilen zu können.
Sofern eine solche Trennung nicht nachweisbar ist, ist von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung auszugehen, welches - sofern die Werkstudentenregelungen nicht mehr anwendbar sind - der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht zu unterwerfen ist.
Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der Krankenkasse der betreffenden Person vornehmen zu lassen. Hierfür sollten alle relevanten Unterlagen (z. B. Arbeitsvertrag, Praktikantenvertrag, Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums, Beschreibung des jeweiligen Arbeitsplatzes usw.) eingereicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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