Expertenforum - SV Pflicht

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  • 01
    SV Pflicht

    Liebes Team,


    Der Mandant ist kein Eigentümer/ Gesellschafter der Firma – sie trägt nur seinen Namen und er ist zum Geschäftsführer bestellt.

    Herr Fischer bezieht seit dem 04.05.2015 eine Betriebsrente und erhält einen PKW.


    Nun meine Frage:

    Die Rente – rechne ich als Versorgungsbezug ab,

    Den PKW als Sachbezug >> ist dieser Sachbezug SV pflichtig??


    Versorgungsbezug + GwV PKW – Freibetrag von 176,75 = Grundlage der SV Beiträge ?


    Lieben Dank für die Antwort

     

  • 02
    RE: SV Pflicht

    Hallo Herr Momani,
     
    der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gehört grundsätzlich zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, aus dem Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
     
    Bei einer Betriebsrente im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistung, die bei Eintritt des Versorgungsfalles (z.B. im Rahmen einer Direktversicherung) zu gewähren ist, handelt es sich es um einen sogenannten Versorgungsbezug.
    Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Solche Bezüge sind für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich beitragspflichtig.
    Bei laufend monatlich gezahlten Versorgungsbezügen wird regelmäßig der sogenannte Zahlbetrag zugrunde gelegt.

    Damit die Krankenkassen die auf die Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge ordnungsgemäß erheben können, sind den Zahlstellen - das sind Unternehmen, die an (ehemalige) Arbeitnehmer Versorgungsbezüge auszahlen - Melde- und Mitteilungspflichten auferlegt worden. Die Zahlstelle hat demnach bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich zu melden. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dann auch tatsächlich eine Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen eintritt. Die Krankenkasse prüft aufgrund der Meldung, ob, ab wann und ggf. bis zu welcher Höhe Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind und hat der Zahlstelle und dem Versorgungsbezieher unverzüglich die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen.  

    Seit dem 01.01.2020 gilt für Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge neben der Freigrenze ein „Freibetrag“ für die Krankenversicherung (im Jahr 2024 jeweils 176,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags betragsfrei. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung.

    Das bedeutet, dass in der Krankenversicherung der 176,75 € übersteigende Betrag mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6% plus Zusatzbeitrag verbeitragt wird.

    In der Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht, so dass bei Überschreiten der Freigrenze von 176,75 € der volle Betrag mit dem Basis-Beitragssatz von 3,4 % (Kinderlose: 4,0 %) zu verbeitragen ist. Die entsprechenden Beitragsabschläge für seit dem 01.07.2023 berücksichtigungsfähige Kinder sind bei der Verbeitragung zu berücksichtigen.

    Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt (im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses) und die Beiträge aus einem Versorgungsbezug (im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung) werden nicht gemeinsam verbeitragt, sondern werden jeweils separat über die zuständige Krankenkasse abgeführt.

    Bei weitergehenden Fragen empfiehlt es sich, diese mit der zuständigen Krankenkasse direkt zu klären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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