Expertenforum - SV-Pflicht bei Praktikum

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  • 01
    SV-Pflicht bei Praktikum

    Liebes Expertenforum,


    die vorgelegte Bescheinigung besagt


    "Der Studiengang enthält in Studienabschnitt 3 ein verpflichtendes

    Unternehmensprojekt, das im Rahman eines Pflichtpraktikums mit einer

    Dauer von 2 Monaten (in Vollzeit) zu absolvieren ist. Es ist den

    Studierenden überlassen, dieses auf freiwilliger Basis zu verlängern."


    Der Vetrag ist befristet auf 3 Monate. Wie verhält es sich in diesem Fall mit der SV-Pflicht im 3. Monat, der demanch freiwllig ist? Käme her Kurzfristigkeit in Betracht?


    Beste Grüße

    Pers.Büro AKW


     

  • 02
    RE: SV-Pflicht bei Praktikum

    Guten Tag,
     
    vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Von einem in diesem Sinne vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene „Mindestdauer des Praktikums“ auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden.
     
    Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen „festen Zeitraum“ (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen.
     
    Sofern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung gegeben sind, kann diese grds. im „Verlängerungszeitraum“ des fest vorgegebenen Praktikumszeitraums ausgeübt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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