Expertenforum - SV-pflichtige Beschäftigung ehem. Beamter/Bundeswehr

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  • 01
    SV-pflichtige Beschäftigung ehem. Beamter/Bundeswehr

    Hallo,

    wie verhält es sich mit dem AG-Zuschuss zur KV+PV bei einem ehem. Soldaten der jetzt aus der ehem. Beschäftigung bereits Pension bezieht? Personengruppenschlüssel 101 und Beitragsgruppenschlüssel 0110?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: SV-pflichtige Beschäftigung ehem. Beamter/Bundeswehr

    Guten Tag,
     
    Beamte im Ruhestand, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind krankenversicherungsfrei zu beurteilen und unterliegen damit in dieser Beschäftigung auch nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

    In der Rentenversicherung besteht nur für solche Pensionäre Versicherungsfreiheit, die eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze erhalten.
     
    In der Arbeitslosenversicherung unterliegen Pensionäre in ihrer (Neben-) Beschäftigung der Versicherungspflicht, sofern sie noch nicht das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben.

    Davon ausgehend, dass in Ihrem Sachverhalt keine Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze vorliegt, ist, wie Sie bereits vermutet haben, der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a SGB V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (55-Jährige und Ältere) krankenversicherungsfrei sind.
     
    Dagegen haben Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, bei Versicherung in der privaten Krankenversicherung keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Dies gilt insbesondere für Beamte/Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als Beamte/Pensionäre krankenversicherungsfrei sind.
     
    Demzufolge besteht für Beamte/Pensionäre kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V finden keine Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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