Expertenforum - SV-Recht Gesellschafter/Geschäftsführer mit privater KV in einem 2. Arbeitsverhältnis

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  • 01
    SV-Recht Gesellschafter/Geschäftsführer mit privater KV in einem 2. Arbeitsverhältnis

    Hallo,

    ich habe einen Gesellschafter/Geschäftsführer mit 50% der Anteile am Unternehmen A, welcher somit SV-frei abgerechnet wird. Er ist in einer privaten Krankenversicherung versichert.


    Jetzt möchte der Mann in einer anderen Firma B sich anstellen lassen und einen Nebenjob mit etwa 1000,- EUR netto ausführen. Theoretisch wäre er bei Firma B SV-Pflichtig.


    Wie muss ich das SV-rechtlich bewerten? Muss ich die Beitragsbemessungsgrenze beachten? Wie sind dann die AG-Anteile abzurechnen?


    Viele Grüße

    Claudia

  • 02
    RE: SV-Recht Gesellschafter/Geschäftsführer mit privater KV in einem 2. Arbeitsverhältnis

    Hallo Claudia,
     
    in der von Ihnen geschilderten Konstellation ist vordergründig zu prüfen, inwiefern durch „Aufnahme des Nebenjobs“ bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“ vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung (grundsätzlich) krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm evtl. beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter einer Gesellschaft (z.B. GmbH) ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht.
     
    Die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, ist nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau (Einzelfallentscheidung) vorzunehmen.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Da die betreffende Person in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.
     
    Liegen die Voraussetzungen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit vor,
    besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Da in der  Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht vorliegt, sind die Beiträge an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln. Dabei findet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ Anwendung.
     
    Sollte aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen, würde der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflege versicherungspflichtig. In einem solchen Fall wäre der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden. Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit wären hierbei nicht zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     
     

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