Expertenforum - SV-rechtliche Behandlung einer Entschädigung, die an einen Arbeitnehmer für Reduzierung der Arbeitszeit gewährt wird (Reduzierung durch AG veranlasst)

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  • 01
    SV-rechtliche Behandlung einer Entschädigung, die an einen Arbeitnehmer für Reduzierung der Arbeitszeit gewährt wird (Reduzierung durch AG veranlasst)

    Sachverhalt: AG bietet einem AN die Weiterbeschäftigung im Unternehmen gegen Reduzierung der Arbeitszeit an. Hintergrund ist die Einstellung eines Teilbetriebes, der AN kann im anderen Betriebsteil nur im verminderten Umfang weiterbeschäftigt werden. Für die damit verbundene Entgeltminderung und damit zukünftig entgehender Einnahmen wird eine in mehreren Teilbeträgen (verteilt auf 5 Jahre) auszuzahlende Entschädigung gemäß §24 Nr. 1 a) gewährt. Wie ist diese Entschädigung sv-rechtlich zu behandeln (frei, laufender oder sonstiger Bezug?). Vielen Dank vorab für eine Antwort möglichst mit Quellenangabe.

  • 02
    RE: SV-rechtliche Behandlung einer Entschädigung, die an einen Arbeitnehmer für Reduzierung der Arbeitszeit gewährt wird (Reduzierung durch AG veranlasst)

    Guten Tag,
     
    der § 24 Nr.1 a EstG besagt: Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 EstG gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Sie unterliegen somit der Einkommensteuerpflicht. Das Sozialversicherungsrecht folgt in der Regel dem Steuerrecht, so dass diese Entschädigungen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV darstellt.
     
    Entlassungsentschädigungen wegen Wegfall von Verdienstmöglichkeiten werden typischerweise für künftige Zeiträume gezahlt. Es fehlt hier regelmäßig an dem laufenden Beschäftigungsverhältnis, so dass diese
    beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Dies gilt nicht für Fälle in denen das Beschäftigungsverhältnis weiter besteht. Hier gehört die Entschädigung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
     
    Da die Entschädigung in mehreren Teilbeträgen innerhalb von 5 Jahren gezahlt wird und daher keinem Lohnabrechnungszeitraum der Erarbeitung zugeordnet werden kann, gehen wir von einer Qualifizierung als Einmalzahlung (sonstiger Bezug) aus.

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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