Expertenforum - SV-rechtliche Beurteilung nebenamtlicher Vorstand einer Genossenschaft

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  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung nebenamtlicher Vorstand einer Genossenschaft

    Hallo Expertenteam,

    wir haben einen nebenamtlichen Vorstand, der eine Rente vom Versorgungswerk der Architekten bezieht und gleichzeitig noch selbständig tätig ist. Es besteht eine private KV/PV.

    Hat der nebenamtliche Vorstand, der lt. Urteil Bundessozialgericht vom 12.12.2023 (AZ. B 12 R 11/21) der Sozialversicherungspflicht unterliegt, einen Anspruch auf einen AG-Zuschuss zur privaten KV/PV?

    Vielen Dank im Voraus für die Antwort

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung nebenamtlicher Vorstand einer Genossenschaft

    Guten Tag,
     
    Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung ist der § 257 Abs. 2 SGB V.  Gleiche Regelungen gelten nach § 61 Abs. 2 SGB XI für die Pflegeversicherung.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Nur die hier genannten Personenkreise haben einen Anspruch auf Beitragszuschuss durch den Arbeitgeber.
     
    In der von Ihnen geschilderten Fallgestaltung wurde durch Urteil des Bundessozialgerichtes festgestellt, dass grundsätzlich Sozialversicherungspflicht vorliegt. Dies beinhaltet auch die Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Für Ihren nebenamtlichen Vorstand besteht eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Krankenversicherungspflicht dürfte demnach nicht vorliegen bzw. es liegt ein Tatbestand der Versicherungsfreiheit vor.
     
    Sofern hierfür die Grundlage im Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, im Nichtvorliegen der Krankenversicherung für über 55-jährige Arbeitnehmer oder in der Befreiung liegt, besteht ein Anspruch auf Beitragszuschuss.
     
    Sollte beispielsweise Krankenversicherungspflicht wegen einer hauptberuflichen Selbstständigkeit nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.
     
    Grundsätzlich können im Rahmen dieses Forums keine rechtsverbindlichen Beurteilungen in Einzelfällen abgegeben werden, da hier auch, wie in Ihrem Falle, nicht alle entscheidungserheblichen Informationen vorliegen.
    Bitte wenden Sie sich diesbezüglich bei Bedarf an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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