Expertenforum - SV-rechtliche Beurteilung Praktikum danach gering. Beschäftigung

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  • 01
    SV-rechtliche Beurteilung Praktikum danach gering. Beschäftigung

    Sehr geehrtes Expertenforum,


    ist es möglich eine Mitarbeiterin, die Mitte Juni ihre Ausbildung beendet und dann bis Mitte September ein freiwilliges Praktikum absolviert, von Mitte September bis 30.09.24 als geringfügig Beschäftigte Mitarbeiterin im gleichen Unternehmen zu beschäftigen? Ab 01.10.24 wird sie dann als Werkstudentin weiterbeschäftigt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Karin Weber

  • 02
    RE: SV-rechtliche Beurteilung Praktikum danach gering. Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    in den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien vom 16.08.2022 wird unter Pkt. 2.1.1 eine Aussage zu mehreren Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Arbeitgeber gemacht:
     
    Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff
    des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob
    Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem Arbeitgeber gleiche oder funktionsverwandte
    Tätigkeiten ausgeübt werden.
     
    Von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist nicht auszugehen, wenn ein auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages zur Berufsausbildung Beschäftigter
    zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb im Rahmen eines Arbeitsvertrages aufnimmt. Die Eigenart des Berufsausbildungsverhältnisses
    lässt es nicht zu, die Beschäftigung zur Berufsausbildung mit der geringfügigen Beschäftigung im Sinne einer einheitlichen Beschäftigung zu verbinden.
    Die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika von Studenten und Schülern sowie die Teilnahme an einem dualen Studiengang
    gelten dabei ebenfalls als Beschäftigungen zur Berufsausbildung.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung wird ein freiwilliges Praktikum abgeleistet. Die Besonderen Reglungen für Berufsausbildungsverhältnisse oder vorgeschriebene Praktika finden deshalb keine Anwendung.
     
    Für freiwillige Praktika sind die allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen zu Grunde zu legen. Von Mitte Juni 2024 bis Mitte September ist die Mitarbeiterin mit den Beitragsgruppen „1111“ und der Personengruppe „101“ zu melden. Eine Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an das freiwillige Praktikum ist als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu bewerten und versicherungsrechtlich zu beurteilen. Bis zum Studienbeginn verbleibt es bei dieser Beurteilung, so dass vom Mitte Juni bis 30.09.2024 die Beitragsgruppen „1111“ und der Personengruppe „101“Anwenung finden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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