Expertenforum - SV-Tage bei Krankengeld mit Krankengeld-Zuschuss

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  • 01
    SV-Tage bei Krankengeld mit Krankengeld-Zuschuss

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    liebes Expertenteam,


    wir haben aktuell den Fall, dass wir eine Mitarbeiterin im Krankengeld abrechnen. Grundsätzlich gilt hier bekanntermaßen, dass Zeiten des Bezugs von Krankengeld nicht als Sozialversicherungstage gelten. Bei einem ganzen Monat im Krankengeldbezug ergeben sich daher 0 SV-Tage.


    Da in diesem Fall allerdings ein Tarifvertrag Anwendung findet, besitzt die Mitarbeiterin Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld. Da immer nur die Differenz zwischen Nettokrankengeld und durchschnittlichem Nettoentgelt als Zuschuss gezahlt wird, werden die SV-Freigrenzen zwangsläufig nicht überschritten.


    Wie muss die Abrechnung nun hier aussehen?

    - Ist es korrekt, dass der Zuschuss zum Krankengeld als sv-freier (=also nicht laufender) Bezug abgerechnet wird? Oder ist der Krankengeldzuschuss als laufender Bezug anzusehen, welcher nur nicht ins SV-Brutto (weil unterhalb SV-Freigrenze) fließt?

    - Ist die Abrechnung (mit sv-freiem) Krankengeldzuschuss mit 0 SV-Tage abzurechnen?


    Falls die SV-Freigrenzen + 50 Euro Freibetrag mit dem Krankengeldzuschuss überschritten werden:

    - Führt der dann die SV-Freigrenze übersteigende und zu verbeitragende Krankengeldzuschuss zu SV-Tagen? Wenn, ja: Wie werden diese berechnet?

    - Handelt es sich dann um einen laufenden oder einmaligen sv-pflichtigen Bezug?


    Über eine Antwort würde ich mich freuen. Vielen Dank vorab.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: SV-Tage bei Krankengeld mit Krankengeld-Zuschuss

    Guten Tag,
     
    in § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 EUR übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 EUR übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 EUR überschritten, ist die beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich als laufender Betrag zu verbeitragen. In diesen Fällen unterliegt die beitragspflichtige Einnahme in voller Höhe der Beitragspflicht.
    Tage mit beitragspflichtiger Einnahme sind als SV-Tage zu bewerten. Diese haben uneingeschränkte Wirkung auch für die Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt und die Bildung von SV-Luft.
     
    In Ihrem Sachverhalt übersteigt der Nettoausgleich den Freibetrag nicht, so dass keine beitragspflichtigen Einnahmen vorliegen. Es liegen somit während des Krankengeldbezuges keine zu berücksichtigenden SV-Tage vor. Der Zuschuss wird als SV-freier Betrag abgerechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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