Expertenforum - SV und Steuerrechtliche Beurteilung Mitarbeiter aus Österrich

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  • 01
    SV und Steuerrechtliche Beurteilung Mitarbeiter aus Österrich

    Ist ein Mitarbeiter welcher in Österreich wohnt und in München arbeitet steuer und sozialversichungspflichtig ?

  • 02
    RE: SV und Steuerrechtliche Beurteilung Mitarbeiter aus Österrich

    Guten Tag,
     
    die Sozialversicherungspflicht ist geprägt von dem Territorialitätsprinzip; dies bedeutet, dass Versicherungspflicht grundsätzlich in dem Land besteht, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht wird. Dabei spielt es keine Rolle, wo der Arbeitnehmer wohnt, welche Staatsangehörigkeit er besitzt und wo der Arbeitgeber seinen Betriebssitz unterhält.
     
    Ihren Angaben entnehmen wir, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit „dauerhaft“ in Deutschland ausüben wird. Der Beschäftigungsort ist somit in Deutschland und demzufolge finden die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit Anwendung. 
     
    Sofern das Entgelt mehr als 538 EUR im Monat beträgt, besteht Kranken-, Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht in Deutschland.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: SV und Steuerrechtliche Beurteilung Mitarbeiter aus Österrich

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir beantworten Ihre Anfrage nachfolgend aus steuerlicher Sicht und dürfen für die SV-rechtlichen Aspekte auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Für die in München erzielten Einkünfte besteht zunächst (mindestens) beschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland (wegen der hier gelegenen Einkunftsquelle), darüber hinaus eventuell (je nach den Umständen des Einzelfalls) auch unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (z.B. dann, wenn der österreichische Arbeitnehmer in München eine Zweitwohnung unterhält).


    Für die Zuordnung des Besteuerungsrechts zwischen Deutschland und Österreich regelt das zwischen beiden Staaten abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen in Art. 15 Abs. 1, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dort besteuert werden dürfen, wo die Arbeit ausgeübt wird (im Sachverhalt laut Fragestellung also: in Deutschland). Die Rückausnahme gemäß Art. 15 Abs. 6 DBA (Grenzgänger) gilt nicht, da sich München außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs der Grenzgänger-Regel befindet.


    Damit sind die Einkünfte des österreichischen Mitarbeiters für die Tätigkeit in München also in Deutschland lohnsteuerpflichtig.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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