Expertenforum - tägliche Arbeitszeit >8h - Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz?

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  • 01
    tägliche Arbeitszeit >8h - Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz?

    Guten Tag,


    ein Mitarbeiter unseres Hauses ist durch ein berufsbegleitendes Studium nicht immer die ganze Woche im Haus. Bei z.B. 2 Unitagen / Woche arbeitet er die anderen 3 Tage im Unternehmen entsprechend länger, um seine vertraglich vereinbarten Monatsstunden in Summe erfüllen zu können.


    Würde hierbei die 8 bzw. erst recht die 10 Std.-Grenze geknackt ist es in meinen Augen erst einmal ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz §3.


    Wie verhält es sich hier mit dem dort benannten 24 Wochen / 6 Monats-Schnitt?

    Sind hierfür die vollen Wochen (inkl. frei geplanter "Uni-Tage") zur Berechnung anzusetzen oder muss die Arbeitszeit der tatsächlich absolvierten Arbeitstage (was weniger als 120 in 6 Monaten sind) der letzten 24 Wochen im Durchschnitt wieder passen?

  • 02
    RE: tägliche Arbeitszeit >8h - Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Die Durchschnittsberechnung für den Ausgleichszeitraum in § 3 ArbZG bezieht sich auf die werktäglicher Arbeitszeit. Werktage sind alle Tage mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. Das heißt, die „teilzeitfreien“ Werktage, an denen der Student seinem Studium nachgeht, können für die Durchschnittsberechnung mit null Arbeitsstunden angesetzt werden, da das Studium nicht als Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitszeitgesetzes gilt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: tägliche Arbeitszeit >8h - Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz?

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihr Feedback.

    Heißt das, eine Arbeitswoche ist demnach mit 6 Tagen (Werktagen) anzusetzen, auch wenn der Mitarbeiter nur einer 5-Tage Woche nachgeht (gem. Wortlaut im AV)?

     

  • 04
    RE: tägliche Arbeitszeit >8h - Verstoß gegen Arbeitszeitgesetz?

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Durchschnittsberechnung ist tatsächlich auf die 6-Tage-Woche abzustellen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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