Expertenforum - Tätigkeit während der Elternzeit

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  • 01
    Tätigkeit während der Elternzeit

    Eine Mitarbeiterin von uns befindet sich aktuell in Elternzeit. Während der Elternzeit hat sie einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber. Dort verdient sie 520€ monatlich. Nun möchte Sie, immer noch in Elternzeit, eine Teilzeitbeschäftigung bei uns beginnen. Die Beschäftigung ist mit 5h in der Woche bei einem monatlichen Verdienst von 413€ geplant. Meine Frage lautet nun, mit welcher Beitragsgruppe ich die Mitarbeiterin mit ihrer Beschäftigung bei uns anmelden muss?

    Da sie bereits einen Minijob hat und mit der Beschäftigung bei uns über die Grenze von 538€ kommt, muss meiner Meinung nach die Beschäftigung bei uns mit der Beitragsgruppe 1111 und Personengruppe 101 angemeldet werden, richtig?

    Muss sonst noch etwas beachtet werden? Ist die Beschäftigung mit Gleitzone/Übergangsbereich zu kennzeichnen?

  • 02
    RE: Tätigkeit während der Elternzeit

    Sehr geehrte Frau Böhm,
     
    werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander ausgeübt, sind für die Beurteilung der Frage, ob die 538 Euro-Grenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen. Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 538 Euro übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 538 Euro nicht übersteigen.
     
    Tritt wie in Ihrem Fall ein zweiter Minijob zum ersten hinzu, ist für beide Beschäftigung eine neue vorausschauende Prognose durchzuführen, ob das regelmäßige Entgelt 538 Euro überschreitet. Da dies bei Ihrer Mitarbeiterin der Fall ist, liegt in beiden Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht vor.
    Hinsichtlich der Beitragsberechnung sind dann die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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