Expertenforum - Tätigkeitswechsel innerhalb eines Monats beim gleichen Arbeitgeber

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  • 01
    Tätigkeitswechsel innerhalb eines Monats beim gleichen Arbeitgeber

    Liebes Experten-Team,

    folgender Sachverhalt liegt vor:

    Eine Werkstudentin, die bei uns seit 01.01.2024 den studentischen Job ausübt, möchte im Dezember 2024 auch bei uns ein freiwilliges 2-wöchiges Praktikum machen mit 40 Stunden die Woche. Ihre Tätigkeit als Studentische Hilfskraft wird für die 2 Wochen im Dezember unbezahlt Ruhen gestellt.

    Die grundsätzliche Frage, ob es sozialversicherungsrechtlich bei gleichem Arbeitgeber möglich ist?

    Falls ja. Eine weitere Frage:

    Kann im Monat Dezember für die gleiche Personen eine SV-Meldung „Unbezahlte Freistellung“ (für die SHK-Tätigkeit) und gleichzeitig eine An-/Abmeldung über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (fürs Praktikum) abgeben werden?

    Damit ich es getrennt abrechnen kann, bekommt die Person für die Tätigkeit als Praktikantin eine andere Personalnummer.

    Über Ihre Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich vorab.

    Viele Grüße

    Jana Lang

     

  • 02
    RE: Tätigkeitswechsel innerhalb eines Monats beim gleichen Arbeitgeber

    Sehr geehrte Frau Lang,
     
    übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich also als eine Einheit betrachtet. Es ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.
     
    Es liegt somit sozialversicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, mit entsprechender sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung. Die Arbeitszeitgrenze des Werkstudenten wird im Zeitraum des freiwilligen Praktikums überschritten, so dass eine Abmeldung als Werkstudent erfolgen muss und eine versicherungspflichtige Beschäftigung während der Praktikumsphase besteht. Nach Abschluss des Vollzeitpraktikums ist eine Ummeldung auf den Status des Werkstudenten zu erstellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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