Liebes Experten-Team,
folgender Sachverhalt liegt vor:
Eine Werkstudentin, die bei uns seit 01.01.2024 den studentischen Job ausübt, möchte im Dezember 2024 auch bei uns ein freiwilliges 2-wöchiges Praktikum machen mit 40 Stunden die Woche. Ihre Tätigkeit als Studentische Hilfskraft wird für die 2 Wochen im Dezember unbezahlt Ruhen gestellt.
Die grundsätzliche Frage, ob es sozialversicherungsrechtlich bei gleichem Arbeitgeber möglich ist?
Falls ja. Eine weitere Frage:
Kann im Monat Dezember für die gleiche Personen eine SV-Meldung „Unbezahlte Freistellung“ (für die SHK-Tätigkeit) und gleichzeitig eine An-/Abmeldung über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (fürs Praktikum) abgeben werden?
Damit ich es getrennt abrechnen kann, bekommt die Person für die Tätigkeit als Praktikantin eine andere Personalnummer.
Über Ihre Rückmeldung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich vorab.
Viele Grüße
Jana Lang