Gutscheine- hier Tankgutscheine- zur Einlösung bei einem Dritten können gesammelt werden. Frage: Tankgutscheine die beim eigenen Arbeitgeber einzulösen sind....also nicht bei einem Dritten.... können diese auch gesammelt werden. Bsp. Jan und Feb. werden im März beim Arbeitgeber eingelöst. Oder zählt hier der Einlösemonat als Zuflussmonat und die monatl. Freigrenze 50 Euro wird überschritten.
Expertenforum - Tankgutscheine
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Tankgutscheine
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RE: Tankgutscheine
Sehr geehrter Fragesteller,
lohnsteuerlich gilt der jeweilige Betrag als zugeflossen, sobald der Arbeitnehmer den Gutschein erhält und verwenden kann. Die tatsächliche Nutzung ist nicht relevant. Dies gilt auch, wenn Gutscheine beim Arbeitgeber einzulösen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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RE: Tankgutscheine
Vielen Dank für die Antwort: Ich habe nun diese Info gefunden, dies weicht von Ihrer Aussage
ab. Wie muss ich nun vorgehen. §38 ESTG R38.2 Zufluss von Arbeitslohn: Der Zufluss des Arbeitslohns erfolgt bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, mit Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Ist der Gutschein beim Arbeitgeber einzulösen, fließt Arbeitslohn erst bei Einlösung des Gutscheins zu......Meine Frage war ja, einzulösen beim Arbeitgeber, hier aber gesammelte Gutscheine z.B. Jan/Feb werden im März eingelöst. würde ja bedeuten, die Freigrenze wir hier im März überschritten. Vielen Dank
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RE: Tankgutscheine
Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für die Rückfrage. Tatsächlich weicht die Lohnsteuerrichtlinie (R 38.2 Abs. 3 Satz 2) von der hier vertretenen Auffassung ab, ebenso das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (S 2334/19/10007, Textziff. 26 Satz 2). Nach Auffassung der Finanzverwaltung - abweichend von der hier vertretenen Ansicht - entscheidet bei Gutscheinen des Arbeitgebers selbst also der Arbeitnehmer über den Zufluss-Zeitpunkt. (Lohnsteuerlich ist dies und auch der Verweis der Finanzverwaltung auf § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG fragwürdig, weil nach allgemeiner Dogmatik für den Zufluss-Zeitpunkt ansonsten entscheidend ist, wann Arbeitnehmer über den ihnen zugewendeten Vermögensvorteil verfügen können, nicht wann sie tatsächlich über ihn verfügen.)
Dies lässt sich (wenn gewünscht) praktisch z.B. dadurch lösen, dass die Gutscheine monatsbezogen (mit Verfallzeitpunkt) gelten und zu späterem Zeitpunkt nicht mehr ein lösbar sind.
Wir danken nochmals für den Hinweis und die Gelegenheit zur Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Steuerrecht
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