Expertenforum - Teilrente 99,9%

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Teilrente 99,9%

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    wir haben einen (weiterbeschäftigten) Rentner, der eine Teilrente von 99,9% bezieht.

    Bisher hatten wir nur die Konstellation, dass es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt (Rente für besonders langjährig Versicherte). Diesen haben wir mit Personengruppe 101 und Beitragsgruppe 1111 geschlüsselt.

    Frage 1: Ist das insoweit richtig?

    Der aktuell vorliegende Fall bezieht bereits eine Regelaltersrente (65+x). Und diese wird als Teilrente gezahlt mit 99,9%.

    Frage 2a: Ist das überhaupt möglich und falls ja, würde ich hier genauso mit 101 und 1111 schlüsseln?

    Frage 2b: Hat dieser Versicherte dann tatsächlich auch Anspruch auf Arbeitslosengeld und wird die Rente dann auch jedes Jahr neu berechnet?

    Vielen Dank im Voraus!


    Freundliche Grüße

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Teilrente 99,9%

    Guten Tag,
     
    beschäftigte Arbeitnehmer, die eine Altersrente für langjährig Versicherte (Vollrente) beziehen und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind mit der Personengruppe „120“ und der Beitragsgruppe „3111“ zu schlüsseln. Bei beschäftigten Teil-Rentnern für langjährig Versicherte verbleibt es bei der Personengruppe „101“ und den Beitragsgruppen „1111“.
     
    Beziehen Alters- oder Erwerbsminderungsrentner nur eine Teilrente, hat dies keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Hier besteht grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Lebensalters eintreten. 
     
    Da in Ihrem Fall die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist, ist die Personengruppe „101“ und die Beitragsgruppe „1121“ zu verwenden. Für den Arbeitnehmer besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht somit nicht.
     
    Die Frage, ob die Rente jedes Jahr neu berechnet wird, kann Ihnen der zuständige Rentenversicherungsträger beantworten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.