Expertenforum - Teilzeit in Elternzeit+Beschäftigungsverbot

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  • 01
    Teilzeit in Elternzeit+Beschäftigungsverbot

    Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zum Beschäftigungsverbot.

    Wir haben eine Mitarbeiterin, die während der Elternzeit noch in Teilzeit beschäftigt war. Jetzt hat sie ein neues Beschäftigungsverbot für ihre 2. Schwangerschaft bekommen. Wie muss ich den U2 Antrag stellen bzw. korrigieren, wenn Sie bis zum 13.05. als Teilzeit in Elternzeit war und ab dem 14.05. ein Beschäftigungsverbot hat. Kann ich da den Durchschnittsbetrag nehmen oder muss ich etwas über SV-Net korrigieren? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

  • 02
    RE: Teilzeit in Elternzeit+Beschäftigungsverbot

    Hallo BahriyeG.,

    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können, da bei der Ermittlung des maßgeblichen Arbeitsentgelts während eines Beschäftigungsverbotes (und dem ggf. daraus resultierenden Erstattungsbetrag im Rahmen des Umlageverfahrens U2) während der Elternzeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind, zu denen wir im Rahmen dieses Forums keine konkrete Aussage machen können.

    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Grundsätzlich gilt folgendes:

    Der Mutterschutzlohn nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll den Verdienstausfall in Folge eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots ausgleichen. Ziel ist es, die Arbeitnehmerin so zu stellen, als ob sie ohne mutterschutzrechtliche Beschränkungen hätte weiterarbeiten können.
    Die Erstattungsregelungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) knüpfen in einem solchen Fall an das vom Arbeitgeber verpflichtend zu zahlende Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbotes an, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.
     
    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbotes nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.
     
    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten. Das legt nahe, die für die Berechnung des Zuschusses maßgebenden (arbeitsrechtlichen) Grundsätze auch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG entsprechend anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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