Expertenforum - Teilzeitbeschäftigung und Anerkennungspraktikum beim gleichen Arbeitgeber

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  • 01
    Teilzeitbeschäftigung und Anerkennungspraktikum beim gleichen Arbeitgeber

    Eine Angestellte arbeitet mit einem Stellenumfang von 75% bei uns.

    Sie absolviert nebenberuflich ein Studium. Das für das Studium vorgesehene Anerkennungspraktikum möchte sie in einem anderen Bereich des Unternehmens parallel zu ihrer Teilzeittätigkeit ausüben. Geplant sind vier Monate jeweils drei Tage in der Woche.

    Wie ist dies aus Sicht der Sozialversicherung zu bewerten? Nach unserer Einschätzung ist generell nur ein Praktikum mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25% vorstellbar, aber gibt es noch andere Dinge zu beachten, die rechtlich gegen die gleichzeitige Beschäftigung als Praktikant und Angestellte sprechen?

  • 02
    RE: Teilzeitbeschäftigung und Anerkennungspraktikum beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage zielt überwiegend auf arbeitsrechtliche Fragestellungen, vor allem in Hinblick auf den zeitlichen Umfang.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Sozialversicherungsrechtlich gilt zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht und somit die Teilzeittätigkeit und das Anerkennungspraktikum als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gewertet wird.

    Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Teilzeitbeschäftigung und Anerkennungspraktikum beim gleichen Arbeitgeber

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Grundsätzlich ist Vorsicht bei mehreren Verträgen zu einem Arbeitgeber bzw. Ausbilder geboten.


    In Ihrem Falle aber lassen sich Arbeitsverhältnis und Praktikumsverhältnis meines Erachtens gut voneinander abgrenzen. Das heißt, Sie können einen Praktikumsvertrag neben dem Arbeitsvertrag abschließen. Sie müssten prüfen, ob für das Praktikumsverhältnis Mindestlohnpflicht besteht oder ob es sich um ein sogenanntes Pflichtpraktikum handelt. Auf Grundlage Ihrer Mitteilungen kann ich das leider nicht beurteilen.


    Zudem muss sichergestellt sein, dass im Rahmen des Praktikumsverhältnisses tatsächlich die strukturierte Ausbildung im Vordergrund steht und es sich insoweit nicht um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt. Hier sollte ein Ausbildungsplan als Anlage dem Praktikumsvertrag beigefügt werden.


    Zu beachten ist, dass die nach dem Arbeitszeitgesetz maximal zulässige Arbeitszeit von 48 Stunden pro Woche nicht überschritten wird (unter Zusammenrechnung der Arbeitszeiten aus dem Arbeitsverhältnis und dem Praktikumsverhältnis).


    Zu etwaigen sozialversicherungsrechtlichen Fragen melden sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals gesondert bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Teilzeitbeschäftigung und Anerkennungspraktikum beim gleichen Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    ohne die entsprechenden Arbeitsverträge der Teilzeit- als auch für das Anerkennungspraktikum zu kennen, können wir Ihnen keine verbindliche sozialversicherungsrechtliche Auskunft geben.
     
    Wir empfehlen Ihnen, die zuständige Krankenkasse der Mitarbeiterin einzubinden und dort die Verträge vorzulegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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