Hallo liebes Expertenteam,
ist es möglich, einen Studenten, der ein Fernstudium in Teilzeit absolviert, kurzfristig zu beschäftigen? Es liegt bereits neben dem Studium eine geringfügige Beschäftigung vor.
Vielen Dank und beste Grüße
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Hallo liebes Expertenteam,
ist es möglich, einen Studenten, der ein Fernstudium in Teilzeit absolviert, kurzfristig zu beschäftigen? Es liegt bereits neben dem Studium eine geringfügige Beschäftigung vor.
Vielen Dank und beste Grüße
Hallo SandraS,
für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung.
Der Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen aus Sicht des Gesetzgebers Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn das Teilzeitstudium im Rahmen eines Fernstudiums an einer Fernhochschule durchgeführt wird.
Sofern das Teilzeitstudium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums im Fernstudium ausmacht, gelten für Studierende, die an einem Fernstudium teilnehmen und in Deutschland arbeiten, prinzipiell die gleichen Regelungen in Bezug auf die Versicherungspflicht wie für Studierende, die an inländischen Hochschulen immatrikuliert sind.
Insofern wäre das Werkstudentenprivileg in solchen Fällen grundsätzlich anzuwenden.
Allerdings sind für die Beantwortung der Frage, ob Absolventen eines Fernstudiums ohne festgelegte vorlesungsfreie Zeit ggf. mehr als 20 Wochenstunden für maximal 26 Wochen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs beschäftigt sein können, in den Ausführungen des GKV-Spitzenverbands über die „Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 keine konkreten Aussagen zu entnehmen.
Typisch für „Fernstudien“ an Fernhochschulen ist - anders als bei einem Präsenzstudium - der durchgehende Unterricht. Die Studierenden werden nicht nach Semestern betreut oder die Dauer des Studiums in Semester eingeteilt. Da der Unterricht durchgehend ist, entfallen sämtliche Ferienzeiten. Dies schließt auch die Semesterferien mit ein. Fernstudierende entscheiden somit selbst, wenn sie eine Woche Ferien benötigen.
Anbieter von Fernunistudiengängen beantworten die Frage, ob das jeweilige Institut fixe Ferienzeiten besitzt, in ihren Informationsunterlagen. Hierbei weisen die Anbieter in der Regel darauf hin, dass „Ferien“ nicht vorhanden sind, allerdings durch die freie Lerneinteilung jederzeit persönliche „Ferien“ abgehalten werden können. Dennoch sollten die „Ferien“ nicht mit Pflichtterminen wie etwa Prüfungen und Präsenzveranstaltungen übereinstimmen.
Da das Fernstudium durchgängig über mehrere Monate hinweg „besucht“ wird, entfallen nach unserer Auffassung die typischen Ferienzeiten und somit auch die Semesterferien.
Demzufolge kann neben einer geringfügigen Beschäftigung zusätzlich eine kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausgeübt werde, sofern die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird und die weiteren Voraussetzungen der Kurzfristigkeit vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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