Expertenforum - Teilzeitstudium Werkstudentenprivileg

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  • 01
    Teilzeitstudium Werkstudentenprivileg

    Hallo,

    es geht um Werkstudenten auf deren Immatrikulationsbescheinigung der Status "Teilzeit" Student steht.

    Können diese bei Einhaltung der 20 Stundengrenze lediglich rentenversicherungspflichtig beschäftigt werden?

    Oder wird hier ein Nachweis benötigt, in welchem Umfang sie studieren?

    Welche Angaben müsste ggf. ein solcher Nachweis beinhalten?

  • 02
    RE: Teilzeitstudium Werkstudentenprivileg

    Hallo Karin K.,
     
    ein Teilzeitstudium nimmt den Studierenden im Vergleich zum Vollzeitstudium nur während eines Teils der zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch. Es ermöglicht beispielsweise die Kombination von Studium und Arbeit oder Studium und Familie.
    Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend.
     
    Im Allgemeinen setzt die Zulassung zu einem Teilzeitstudium nach den jeweiligen Studienordnungen das Vorliegen einer Berufstätigkeit oder eines anderen wichtigen Grundes voraus.
     
    Für Teilzeitstudierende ist die Regelung zur Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nur dann anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.

    Beschäftigungen von Teilzeitstudierenden, die für das Studium die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums aufwenden, fallen dagegen nicht unter die Werkstudentenregelung. Der Grund hierfür ist, dass in diesen Fällen – bei einer abstrakten Betrachtungsweise – Zeit und Arbeitskraft nicht überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.
     
    Die Anwendung des Werkstudentenprivilegs kann demzufolge nur dann Anwendung finden, sofern der Zeitaufwand für das Teilzeitstudium nach den oben aufgeführten Grundsätzen durch einen „geeigneten“ Nachweis für jedes einzelne Semester belegt werden kann.
     
    Der Nachweis des Teilzeitstudiums über den Umfang und Dauer wird nach unserem Kenntnisstand auf Antrag des Studierenden von der jeweiligen Universität/Hochschule auf der Immatrikulationsbescheinigung nachgewiesen.

    Diese Bescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    In Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine rechtsverbindliche Stellungnahme durch die zuständige Krankenkasse des Studenten einzuholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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