Expertenforum - Tod Mitarbeiter

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  • 01
    Tod Mitarbeiter

    Wir zahlen laut Arbeitsvertrag ein 13. Monatsgehalt mit dem Novembergehalt oder auf Wunsch des Mitarbeiters auch früher aus. Nun ist ein Mitarbeiter im Oktober verstorben. Gehört das anteilige 13. Gehalt sozialversicherungsrechtlich zum verstorbenen Mitarbeiter oder zu den Erben.

  • 02
    RE: Tod Mitarbeiter

    Guten Tag,


    bei Entgeltzahlungen für verstorbene Mitarbeiter ist zu unterscheiden zwischen dem Lohn, der auf die aktive Beschäftigung des Arbeitnehmers entfällt (Nachzahlung von laufendem Entgelt oder Einmalzahlungen) und Zahlungen, die über den Todestag hinaus geleistet werden (z. B. Sterbegeld an die Hinterbliebenen).


    Beitragspflichtig als Arbeitsentgelt für eine aktive Beschäftigung ist das für die Arbeitsleistung bis zum Todestag gezahlte Arbeitsentgelt z. B. Mehrarbeitsstunden oder Lohnnachzahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.


    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.

    Wird eine Einmalzahlung nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, erfolgt die Zuordnung grds. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr. Einmalzahlungen sind zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht.


    Da die Erben keine arbeitsrechtliche Verbindung zum Arbeitgeber haben, kommt eine Abrechnung über die Erben nicht in Frage. Meldungen für die Erben sind hier nicht vorzunehmen. Eine Beitragsabführung ist über den verstorbenen Mitarbeiter an die zuständige Krankenkasse vorzunehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

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