Expertenforum - Übergangsbereich

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  • 01
    Übergangsbereich

    Liebes Expertenforum,


    ein Mitarbeiter erhält vom 1.1.2024 bis 30.9.2024 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500 EUR. Ab 1.10.24 - 31.12.2024 reduziert er seine Arbeitszeit und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1.316 EUR. Ab 1.1.2015 erhält er wieder ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500 EUR.

    Ist es richtig, dass die Beschäftigung auch für die Zeit vom 1.10.24 bis 31.12.2024 als "normale" SV-pflichtige Beschäftigung behandelt wird, da bei vorausschauender Betrachtung auch ab 1.10.24 das regelmäßige Arbeitsentgelt den Übergangsbereich überschreitet?


    Viele Grüße

    Referentin1

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Dabei ist bei einem seit einem Jahr oder länger beschäftigten Arbeitnehmer von dem im Vorjahr erzielten Arbeitsentgelt auszugehen; bei neu eingestellten Arbeitnehmern kann von der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers ausgegangen werden.
     
    Diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt ist somit zu prüfen, ob die Gehaltsreduzierung ab 01.10.2024 dauerhaft angelegt war oder eine Rückkehr zum alten Gehaltsgefüge bereits feststand, so dass die Gehaltsreduzierung als schwankendes Arbeitsentgelt ausgelegt werden muss. In diesem Fall liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt außerhalb des Übergangsbereichs und die „normalen“ Regelungen zur Beitragsabführung wären im Zeitraum 01.10. – 31.12.2024 anzuwenden. War hingegen eine Gehaltsreduzierung dauerhaft geplant, ist zum Zeitpunkt der Gehaltsreduzierung eine neue Berechnung vorzunehmen. In diesem Fall liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches und dieser ist vom 01.10. bis 31.12.24 anzuwenden. Mit der erneuten (dauerhaften) Gehaltsänderung ist ab 01.01.2025 eine Neu-Berechnung vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Übergangsbereich

    Liebes Expertenforum,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Wie ist "dauerhaft" in dem Fall auszulegen? Werden hier die gleichen Maßstäbe angelegt wie bei Entgeltminderungen im Rahmen der JAE-Prüfung? Diese sind im Rahmen der JAE-Prüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Entgeltminderung über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten vorgesehen ist.


    Viele Grüße

    Caroline Rieger

  • 04
    RE: Übergangsbereich

    Sehr geehrte Frau Rieger,
     
    die allgemeine Rechtsauffassung geht bei der Definition des Begriffes „dauerhaft“ von einem Zeitraum von mindestens 3 Monaten aus. Insofern stimmen wir Ihrer Aussage zu, dass die gleichen Maßstäbe wie bei einer „dauerhaften“ Entgeltminderung im Bereich JAE-Berechnung anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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