Expertenforum - Übergangsbereich

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  • 01
    Übergangsbereich

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Sachverhalt zu einer Beschäftigten:

    - Elternzeit mit Teilzeit (6,0h) 01.01.2025 bis 30.04.2025, das Entgelt liegt monatlich im Übergangsbereich

    - volle Elternzeit 01.05.2025 bis 31.08.2025

    - ab 01.09.2025 Beschäftigung 39,0h wöchentlich ( so der Stand jetzt)


    Wie ist die Beurteilung vorzunehmen. Muss das ganze Jahr betrachtet werden? Dann läge die Beschäftigung nach Hochrechnung außerhalb des Übergangsbereiches und ist voll sozialversicherungspflichtig.

    Oder ist die Beschäftigung von 01.01.2025 bis 30.04.2025 als Beschäftigung im Übergangsbereich zu beurteilen und ab 01.05.2024 als voll sozialversicherungspflichtig?


    Danke für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Übergangsbereich

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall ist mit Erhöhung der Arbeitszeit (ab 01.09.2025) und der damit einhergehender Gehaltsveränderung eine neue Beurteilung vorzunehmen. Hier muss wieder vorausschauend für ein Jahr (nicht Kalenderjahr) ermittelt werden, wie hoch das durchschnittliche monatliche Entgelt regelmäßig sein wird. Laut Ihrer Schilderung wird von diesem Zeitpunkt an die Arbeitsentgeltgrenze von 2.000 Euro überschritten, so dass die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs ab dann nicht mehr anzuwenden sind.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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