Sehr geehrte Damen und Herren,
ein AN aus Österreich wurde befristet vom 15.07. bis 23.08.2024 angestellt. Ihm soll für die Zeit durch den AG Deutschland ein WG-Zimmer bezahlt werden. Die Miete für das Zimmer erstreckt sich über den Zeitraum 10.07. bis 25.08.2024. Ist die Erstattung der Miete für den das Arbeitsverhältnis übersteigenden Zeitraum (10.07. bis 14.07. und 24.08. bis 25.08.2024) als zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten und fällt nicht unter den Sachbezugswert?
Ist der Sachbezugswert 278,00 € anteilig für Juli und August zu berücksichtigen oder ist ein Betrag von 278,00 € für Juli und 278,00 € für August anzusetzen?
Vielen Dank! Kluge