Expertenforum - Überlassung einer Unterkunft an den AN

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  • 01
    Überlassung einer Unterkunft an den AN

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein AN aus Österreich wurde befristet vom 15.07. bis 23.08.2024 angestellt. Ihm soll für die Zeit durch den AG Deutschland ein WG-Zimmer bezahlt werden. Die Miete für das Zimmer erstreckt sich über den Zeitraum 10.07. bis 25.08.2024. Ist die Erstattung der Miete für den das Arbeitsverhältnis übersteigenden Zeitraum (10.07. bis 14.07. und 24.08. bis 25.08.2024) als zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten und fällt nicht unter den Sachbezugswert?

    Ist der Sachbezugswert 278,00 € anteilig für Juli und August zu berücksichtigen oder ist ein Betrag von 278,00 € für Juli und 278,00 € für August anzusetzen?

    Vielen Dank! Kluge

     

  • 02
    RE: Überlassung einer Unterkunft an den AN

    Sehr geehrte Damen und Herren, dieser Teil der Anfrage:

    "Ist der Sachbezugswert 278,00 € anteilig für Juli und August zu berücksichtigen oder ist ein Betrag von 278,00 € für Juli und 278,00 € für August anzusetzen?"

    ist geklärt durch die tägliche Pauschale von 9,27 €.


    Kann der AN das WG Zimmer selbst bezahlten und von AG erstattet bekommen, damit der Sachbezugswert gilt? Oder muss der AG im Mietvertag stehen und das Zimmer über das betriebliche Konto bezahlen? Vielen Dank ! Kluge

  • 03
    RE: Überlassung einer Unterkunft an den AN

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Bereitstellung des WG-Zimmers kann auch für die (geringfügig) überschreitende Nutzungsdauer mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Eine taggenaue Bewertung ist nach § 2 Abs. 6 Satz 1 SvEV möglich (2024 mit EUR 9,27 je Kalendertag).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Überlassung einer Unterkunft an den AN

    Sehr geehrter Fragesteller,


    bei eigener Anmietung der Räume durch den Arbeitnehmer gilt für die Kostenerstattung durch den Arbeitgeber § 3 Nr. 16 EStG. Tatsächlich entstandene Kosten können maximal bis zur Höhe der nach § 9 Nr. 5 Satz 2-4 EStG abziehbaren Werbungskosten steuerfrei ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen doppelter Haushaltsführung vorliegen. Ansonsten handelt es sich um Vergütung mit allgemeiner Lohnsteuerpflicht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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