Expertenforum - Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten sozialversicherungsfrei

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  • 01
    Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten sozialversicherungsfrei

    Guten Tag,


    wir stellen Kandidat*innen ein, die beim Vorarbeitgeber Fortbildungskosten (anteilig) zurück zahlen müssen, wenn sie dort kündigen und bei uns starten.


    Diese Personen können wir oft nur dann einstellen, wenn wir vertraglich zusagen, dass wir die zurück zu zahlenden Fort- und Weiterbildungskosten an den alten Arbeitgeber übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass uns das Forderungsschreiben des alten Arbeitgebers vorliegt sowie ein Nachweis der Rückzahlung (über die Gehaltsabrechnung oder im Form einer Überweisung).


    Ist es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht möglich, dass wir bei externen Eintritten, diese Erstattung sozialversicherungsfrei vornehmen?

    Falls das nicht möglich sein sollte und wir dennoch einen Nettobetrag erstatten möchten, darf der Arbeitgeber über eine Nettohochrechnung, damit der Arbeitgeber die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sowie den daraus resultierenden gwV übernimmt, anwenden?

    Oder wären diese Fälle evtl. vom Gesetzgeber auch für eine Übernahme der Steuer- und SV-Beiträge durch den Arbeitgeber ausgeschlossen und wir können ausschließlich brutto ausbezahlen?


    Von den Fachexperten aus dem Steuerrecht haben wir bereits eine Stellungnahme erhalten:

    www.aok.de/fk/bw/tools/weitere-inhalte/expertenforum/discussion/controller/show/thread/uebernahme-fort-und-weiterbildungskosten-steuer-und-sv-frei/


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten sozialversicherungsfrei

    Guten Tag,
     
    die Beitragspflicht in der Sozialversicherung richtet sich in Ihrem Sachverhalt danach, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt. Die Steuerexperten haben Ihnen vorab die Antwort gegeben, dass die Kosten-Rückzahlung lohnsteuerpflichtig ist. Somit unterliegt die Übernahme der Fort- und Weiterbildungskosten der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Grundsätzlich ist das Brutto-Arbeitsentgelt für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu verwenden. Zahlt der Arbeitgeber ein Nettolohn aus und übernimmt die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, stellen diese einen geldwerten Vorteil dar.
    § 14 Abs. 2 SGB IV schreibt vor, dass auch bei einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt das –fiktiv zu ermittelnde – Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten sozialversicherungsfrei

    Guten Tag,


    vielen Dank für Ihre fachliche Auskunft.

    Es hat sich noch eine Rückfrage ergeben.


    Sie schreiben im letzten Abschnitt "Zahlt der Arbeitgeber ein Nettolohn aus und übernimmt die anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, stellen diese einen geldwerten Vorteil dar.

    § 14 Abs. 2 SGB IV schreibt vor, dass auch bei einem vereinbarten Nettoarbeitsentgelt das –fiktiv zu ermittelnde – Bruttoarbeitsentgelt maßgeblich ist."


    Bei einem Einmalbezug mit Nettozusage, wie wir es in unserem Fall anwenden möchten rechnet unser Abrechnungsprogramm folgende Posten ab:


    1.000 EUR Brutto steuer- und sv-pflichtig (Betrag der Kostenübernahme für die Weiterbildung)

    465 EUR Brutto steuer- und sv-pflichtig (dieser Bruttobezug entsteht durch die abgeführten Arbeitnehmerbeiträge zu den einzelnen Zweigen zur SV und der abgeführten Lohnsteuer durch den MA)


    Ist dieses Vorgehen korrekt oder ist nochmals ein GwV anzusetzen? Falls ja, in welcher Höhe im oben dargestellten Beispiel?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten sozialversicherungsfrei

    Guten Tag,
     
    nach § 14 Abs. 2 SGB IV gelten bei einem Nettoarbeitsentgelt die Einnahmen des Arbeitnehmers einschließlich der darauf entfallenden Steuer und der gesetzlichen Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen als Arbeitsentgelt.
     
    Bei dem von Ihnen geschilderten Fall beträgt der Nettolohn 1.000 EUR. Die von Ihrem Abrechnungsprogramm ermittelten 465 EUR dürfte der Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung entsprechen. Insoweit beträgt das für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge maßgebliche Arbeitsentgelt 1.465 EUR.
     
    Eine weitere Hochrechnung findet nicht statt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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