Expertenforum - Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten steuer- und sv-frei

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  • 01
    Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten steuer- und sv-frei

    Guten Tag,


    wir stellen Kandidat*innen ein, die beim Vorarbeitgeber Fortbildungskosten (anteilig) zurück zahlen müssen, wenn sie dort kündigen und bei uns starten.


    Diese Personen können wir oft nur dann einstellen, wenn wir vertraglich zusagen, dass wir die zurück zu zahlenden Fort- und Weiterbildungskosten an den alten Arbeitgeber übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass uns das Forderungsschreiben des alten Arbeitgebers vorliegt sowie ein Nachweis der Rückzahlung (über die Gehaltsabrechnung oder im Form einer Überweisung).


    Ist es aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht möglich, dass wir bei externen Eintritten, diese Erstattung steuer- und sozialversicherungsfrei vornehmen?

    Falls das nicht möglich sein sollte und wir dennoch einen Nettobetrag erstatten möchten, darf der Arbeitgeber über eine Nettohochrechnung, damit der Arbeitgeber die Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sowie den daraus resultierenden gwV übernimmt, anwenden?

    Oder wären diese Fälle evtl. vom Gesetzgeber auch für eine Übernahme der Steuer- und SV-Beiträge durch den Arbeitgeber ausgeschlossen und wir können ausschließlich brutto ausbezahlen?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Übernahme Fort- und Weiterbildungskosten steuer- und sv-frei

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Antwort hier aus Lohnsteuersicht; zu den SV-Fragen bitten wir Sie, die Fachexperten SV anzuschreiben.


    Die Erstattung der beim vorherigen Arbeitgeber geschuldeten Kosten-Rückzahlung ist lohnsteuerpflichtige Vergütung. Eine steuerfreie Auszahlung ist nicht möglich, insbesondere auch nicht nach § 3 Nr. 19 EStG, da die Fortbildung weder durch den (neuen) Arbeitgeber, noch "auf dessen Veranlassung" durch Dritte erbracht wurde.

    Die Erstattung kann als Netto-Zahlung zugesagt werden. Die Lohnsteuerbeträge werden dann durch Netto-Hochrechnung ermittelt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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