SACHVERHALT:
Ein Arbeitnehmer ist im Januar sozialversicherungspflichtig als Teilzeitkraft (30 Std./Woche) beschäftigt.
Mit dem Eintritt in die Altersrente nimmt er an dem 1. Februar eine geringfügige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber auf. in den Monaten Februar bis November beträgt der Aushilfslohn mtl. 463,29 €, im Dezember 512,10 €. Somit in Summe für Februar bis Dezember 5.145 €. In den Monat Juni wird ein Urlaubsgeld über 400 € (Gesamtbetrag im Juni: 863,29 €) und im November ein Weihnachtsgeld über 570 € (Gesamtbetrag im November: 1.033,29 €) gezahlt.
Der Arbeitnehmer hat in den 11 Monaten, wo er als geringfügig Beschäftigter gearbeitet hat, in Summe mit den beiden Einmalzahlungen 6.115 € verdient. Die abgerechneten Einmalzahlungen (Urlaubsgeld 400 € und Weihnachtsgeld 570 €) sind bekanntlich dem regelmäßigen Verdienst hinzuzurechnen. Das zweimalige Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze erfolgte in den Monaten Juni und November, allerdings wurde der doppelte Grenzbetrag (1.040 €) in diesem zwei Monaten nicht überschritten.
FRAGE:
Führt das zweimalige Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Juni und November zur Versicherungspflicht? Nach hiesiger Auffassung ist keine Versicherungspflicht eingetreten, da die Grenze lediglich an zwei Monaten im erlaubten Rahmen überschritten wurde.