Expertenforum - Überschreiten JAEG

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  • 01
    Überschreiten JAEG

    Hallo,


    wir haben einen Arbeitnehmer, der in 2025 die JAEG überschreiten wird, da er eine Gehaltserhöhung ab dem 1.1.25 bekommt. Was müssen wir machen?

    Den Arbeitnehmer darauf hinweisen? Sonst noch etwas?

    Was müssen wir machen bzw. wie müssen wir ihn abrechnen, wenn er sich entscheidet weiterhin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben will?

  • 02
    RE: Überschreiten JAEG

    Guten Tag,
     
    da aus Ihrer Sachverhalt-Schilderung nicht hervorgeht, ob der Mitarbeiter die JAE-Grenze bereits in 2024 überschritten hatte, führen wir beide Möglichkeiten aus:
     
    Bei einer Entgelterhöhung zum 1. Januar des Jahres, die erstmalig im Laufe der Beschäftigung zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt, kommt es frühestens zum 31. Dezember dieses Jahres (hier: 2025) zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht. Grund hierfür ist, dass der Anspruch auf das erhöhte Entgelt erst im Laufe des Kalenderjahres (wenngleich auch zum 1. Januar) entstanden ist. Im gleichen Sinne regelt auch § 6 Abs. 4 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V, dass bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts die Krankenversicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.
    Im Unterschied hierzu bleibt ein nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und – allein aufgrund einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres – auch des nächsten Kalenderjahres übersteigt, von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen und damit (weiterhin) versicherungsfrei.
     
    Ihren Arbeitnehmer müssen Sie informieren, wenn Krankenversicherungsfreiheit eintritt, da er dann die Möglichkeit hat, sich privat zu versichern. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Arbeitnehmer bereits die JAE-Grenze in 2024 überschritten hat. Ist dies der Fall und die Krankenversicherung soll als freiwillige Mitgliedschaft fortgeführt werden sind eine Abmeldung zum 31.12.2024 der Beitragsgruppen 1111 mit Grund „32“ (Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) und eine Anmeldung mit Grund „12“ (Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel) vorzunehmen. Werden die freiwilligen Beiträge von Ihnen, als Firmenzahler, abgeführt, lauten die Beitragsgruppen „9111“. Führt das freiwillige Mitglied die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an seine Krankenkasse ab, lauten die Beitragsgruppen „0111“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Überschreiten JAEG

    Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Hilfe.

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