Expertenforum - Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

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  • 01
    Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die bis 31.03.2024 mit dem Personalschlüssel 101 als SV-pflichtig bei uns beschäftigt war. Ab 01.04.2024 ist sie mit 63 Jahren in Rente gegangen und hat bei uns eine geringfügige Beschäftigung begonnen. Seit 1. April 2024 verdient sie monatlich 538,00 €. In den Monaten September und Oktober wird sie voraussichtlich auch 538,00 € verdienen. Aufgrund von Personalweggang soll die Kollegin im November und Dezember 2024 die doppelte Zeit arbeiten und auch vergütet bekommen. Bedeutet, sie verdient im November 2024, 1.076,00 € und im Dezember 2024 ebenfalls 1.076,00 €. Ab Januar 2025 bis Mai 2025 soll sie wieder ihre vereinbarten Stunden erbringen und gezahlt bekommen. In dem Zeitraum 01.04.2024 bis 31.03.2025 hätte die Kollegin 7.532,00 € (10 Monate 538,00 € und 2 Monate 1.076,00 €) verdient. Damit überschreitet Sie die Jahresverdienstgrenze in Höhe von 6.456,00 € innerhalb von 12 Monaten. Ist die Überschreitung auf Grund von personellen Engpässen möglich? Dürfen wir die Jahresgrenze in dieser Höhe (1.076,00 €) überschreiten, ohne das die Kollegin SV-pflichtig gemacht werden muss?


    Viele Grüße.

  • 02
    RE: Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze

    Hallo GAFBRUCH,

    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2024 maximal 6.456,00 € bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
    Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein.
    Mittlerweile ist dieses gelegentliche (unvorhersehbare) Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob gesetzlich geregelt. Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 538,00 € verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Wenn die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres dagegen in mehr als zwei Monaten überschritten wird, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Die betreffende Person ist für diese Kalendermonate dann nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. 

    Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Im Kalenderjahr 2024 dürfen die Minijobber im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Minijob-Grenze (1.076,00 €) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit im „Normalfall“ 6.456,00 € und im „Ausnahmefall“ höchstens 7.532,00 € verdienen. Sofern nach den oben aufgeführten Kriterien aufgrund eines „unvorhersehbaren“ Überschreitens die „doppelte Minijob-Grenze“ überschritten wird, unterliegt die jeweilige Person in dem Monat des Überschreitens der Versicherungspflicht. Unter der Voraussetzung, dass im Folgemonat die Geringfügigkeitsgrenze wieder unterschritten wird, ist die Beschäftigung dann wieder geringfügig entlohnt.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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