Expertenforum - Überschreitung der Jahresarbeitsgeltgrenze 2025 durch Gehaltserhöhung→2024 noch pflichtig

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  • 01
    Überschreitung der Jahresarbeitsgeltgrenze 2025 durch Gehaltserhöhung→2024 noch pflichtig

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter war in 2024 noch gesetzl. Krankenversichert Jahresbrutto 65.000€. Nur durch eine zusätzliche Auszahlung einer Gewinnbeteiligung in 11.24 überschreitet er in 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.300,00€

    Ich habe gelesen, dass eine Gewinnbeteiligung nicht als laufendes Arbeitsentgelt einzustufen ist.


    Wenn der Mitarbeiter ab 01.01.2025 eine Gehaltserhöhung auf 5700,00€ bekommt und zuzügl.

    Einmalzahlungen (Urlaubs,-und Weihn.Geld) 5.600€= Gesamt 74.000,00€ Jahresbrutto. (+ Gewinnbeteiligung Betrag noch nicht bekannt)

    Kann er sich sofort ab 01.01.2025 freiwillig KV versichern, da meine vorausschauende Berechnung über der JAE 2025: 73800,00€ liegt oder geht das erst ab 01.01.2026??

    Vielen Dank für die Rückantwort.

    M.L

     

  • 02
    RE: Überschreitung der Jahresarbeitsgeltgrenze 2025 durch Gehaltserhöhung→2024 noch pflichtig

    Ergänzung zu meiner Frage:

    Laut Arbeitsvertrag hat er ein Mindestgehalt von 80.000€ Euro jährlich ( sollte Laufendes Gehalt + Gewinnbeteiligung weniger ergeben)

    Kann ich das Mindestgehalt für Einstufung der JAE Grenze 2024 verwenden, dann wäre er in 2024 drüber und dann auch in 2025.

  • 03
    RE: Überschreitung der Jahresarbeitsgeltgrenze 2025 durch Gehaltserhöhung→2024 noch pflichtig

    Guten Tag,
     
    ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können. 
     
    Variable Arbeitsentgeltbestandteile gehören - unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden - grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht gewiss ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden. Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, sind diese Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Wir stimmen ihnen zu, dass die Gewinnbeteiligung, wenn diese nicht planbar war oder ein Anspruch darauf bestand, nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehört.
     
    Besteht für den Arbeitnehmer – wie in ihrem Fall -  zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese – im Falle der Entgelterhöhung – mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die
    vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB V).
     
    Da die Jahresarbeitsentgeltgrenze in 2024 nicht überschritten wird, verbleibt es bei der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Frühestens zum 31.12.2025 kommt es zum Ausscheiden, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 überschritten wird.
     
    Durch Ihre Ergänzung ergibt sich eine andere Beurteilung:
     
    Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht und zwar auch dann, wenn Beginn und Höhe bereits vorher feststehen.
    Eine in Aussicht stehende oder fest vereinbarte Einmalzahlung kann also erst von dem Jahr an auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze angerechnet werden, von dem an sie zusteht, und nicht bereits früher.
     
    Durch das arbeitsvertraglich zugesicherte Mindestgehalt in Höhe von 80.000 Euro kann sich Ihr Mitarbeiter ab dem 01.01.2025 freiwillig versichern. Wir unterstellen, dass der Arbeitsvertrag bereits in 2024 Gültigkeit hatte..
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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